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Document 62013CJ0118

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C‑118/13

    Gülay Bollacke

    gegen

    K + K Klaas & Kock B. V. & Co. KG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Sozialpolitik — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Bezahlter Jahresurlaub — Abgeltung im Todesfall“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2014

    1. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union – Grenzen

      (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2; Richtlinie 93/104 des Rates)

    2. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs – Nationale Rechtsvorschriften, die diese Abgeltung im Fall des Krankheitsurlaubs während des Bezugszeitraums verweigern – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2)

    3. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs – Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass der Anspruch auf eine Kompensationsleistung im Fall des Todes des Arbeitnehmers untergeht – Unzulässigkeit – Anspruch auf die Abgeltung unabhängig von einem im Vorfeld gestellten Antrag des Betroffenen

      (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 15, 16)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 17, 18)

    3.  Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

      Denn zum einen stellt der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte eines wesentlichen Grundsatzes des Sozialrechts der Union dar, der auch den Anspruch auf Bezahlung umfasst, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Zum anderen erweist sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, führen würde.

      Da Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung außer der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine weitere Voraussetzung aufstellt, kann eine solche Vergütung außerdem nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

      (vgl. Rn. 20, 23-25, 27, 29, 30 und Tenor)

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    Rechtssache C‑118/13

    Gülay Bollacke

    gegen

    K + K Klaas & Kock B. V. & Co. KG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Sozialpolitik — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Bezahlter Jahresurlaub — Abgeltung im Todesfall“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2014

    1. Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union — Grenzen

      (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2; Richtlinie 93/104 des Rates)

    2. Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs — Nationale Rechtsvorschriften, die diese Abgeltung im Fall des Krankheitsurlaubs während des Bezugszeitraums verweigern — Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2)

    3. Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs — Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass der Anspruch auf eine Kompensationsleistung im Fall des Todes des Arbeitnehmers untergeht — Unzulässigkeit — Anspruch auf die Abgeltung unabhängig von einem im Vorfeld gestellten Antrag des Betroffenen

      (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 15, 16)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 17, 18)

    3.  Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

      Denn zum einen stellt der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte eines wesentlichen Grundsatzes des Sozialrechts der Union dar, der auch den Anspruch auf Bezahlung umfasst, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Zum anderen erweist sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, führen würde.

      Da Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung außer der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine weitere Voraussetzung aufstellt, kann eine solche Vergütung außerdem nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

      (vgl. Rn. 20, 23-25, 27, 29, 30 und Tenor)

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