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Document 62012CJ0366

Klinikum Dortmund

Rechtssache C‑366/12

Finanzamt Dortmund-West

gegen

Klinikum Dortmund gGmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b — Lieferung von Gegenständen — Lieferung von Zytostatika zur ambulanten Behandlung — Leistungen verschiedener Steuerpflichtiger — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c — Heilbehandlungen — Arzneimittel, die von einem in einem Krankenhaus selbständig tätigen Arzt verschrieben worden sind — Eng verbundene Umsätze — Nebenleistungen der Heilbehandlung — In tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht untrennbare Umsätze“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. März 2014

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der ärztlichen und arztähnlichen Berufe – Umfang – Lieferung von Gegenständen, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind – Nichteinbeziehung – Grenzen – Lieferung, die sich in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von der ärztlichen Heilbehandlung trennen lässt

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c)

Eine Lieferung von Gegenständen wie zytostatische Medikamente, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, kann nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 2005/92 geänderten Fassung von der Mehrwertsteuer befreit werden, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zwar kommt ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung zugute.

Die in diesem Artikel aufgeführten Steuerbefreiungen sind jedoch eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Was die Möglichkeit anbelangt, eine Lieferung von Gegenständen nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer zu befreien, lässt sich – abgesehen von Lieferungen kleineren Umfangs, die bei der Heilbehandlung unbedingt notwendig sind – die Abgabe von Arzneimitteln und sonstigen Gegenständen in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Dienstleistung trennen und kann daher nicht gemäß diesem Artikel von der Mehrwertsteuer befreit werden.

Allerdings lässt sich nicht in Abrede stellen, dass sich die in Ausübung eines ärztlichen Berufs erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne dieser Vorschrift einerseits und die Lieferung zytostatischer Medikamente andererseits in ein therapeutisches Kontinuum einfügen. Die Abgabe von Arzneimitteln wie Zytostatika ist nämlich im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Krebsbehandlung eines Patienten unerlässlich, da diese ärztliche Leistung ohne diese Medikamentenabgabe sinnlos wäre.

Trotz dieses therapeutischen Kontinuums umfasst diese Behandlung jedoch eine Reihe von Tätigkeiten und Behandlungsschritten, die, obgleich sie miteinander verbunden sind, im Verhältnis zueinander gesondert erfolgen. Sofern dem Patienten somit verschiedene Leistungen zuteil werden, nämlich zum einen die humanmedizinische Behandlung durch den Arzt und zum anderen die Abgabe von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke des Klinikums, lässt sich schwerlich annehmen, dass diese Leistungen in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht untrennbar sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

(vgl. Rn. 26, 30, 33, 35, 36, 41 und Tenor)

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