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Document 62012CJ0606

    Dresser Rand

    Verbundene Rechtssachen C‑606/12 und C‑607/12

    Dresser-Rand SA

    gegen

    Agenzia delle Entrate, Direzione Provinciale, Ufficio Controlli di Genova

    (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Genova)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 17 Abs. 2 Buchst. f — Voraussetzung der Zurücksendung eines Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. März 2014

    1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Lieferung von Gegenständen – Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat – Ausschluss einer Verbringung, die in der Sendung oder der Beförderung eines Gegenstands zwischen zwei Mitgliedstaaten besteht – Voraussetzung – Erforderliche Zurücksendung des Gegenstands an den Steuerpflichtigen im Ursprungsmitgliedstaat

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 17 Abs. 2 Buchst. f)

    2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um eine Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften, die im Ausgangsrechtsstreit offensichtlich unanwendbar sind – Unanwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 bei Fehlen einer Zurücksendung des Gegenstands in den Ursprungsmitgliedstaat

      (Art. 267 AEUV; Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 17 Abs. 2 Buchst. f)

    1.  Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Gegenstand, nachdem die Arbeiten an ihm im Mitgliedstaat der Beendigung seiner Versendung oder Beförderung vorgenommen worden sind, zwingend an den Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zurückgesandt werden muss, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war, damit seine Versendung oder Beförderung nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat qualifiziert wird.

      Nur wenn die Verbringung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat nicht zum Endverbrauch des Gegenstands in diesem Mitgliedstaat, sondern zur Durchführung eines Bearbeitungsvorgangs an dem Gegenstand erfolgt und dieser danach wieder in den Ursprungsmitgliedstaat zurückgesandt wird, darf nämlich eine solche Verbringung nicht als innergemeinschaftliche Lieferung qualifiziert werden.

      Demnach ist die Zurücksendung des Gegenstands an den Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand ursprünglich versandt oder befördert worden war, als notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie anzusehen.

      (vgl. Rn. 30-32 und Tenor)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 33-38)

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