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Document 62011CJ0004

    Leitsätze des Urteils

    Court reports – general

    Rechtssache C‑4/11

    Bundesrepublik Deutschland

    gegen

    Kaveh Puid

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs)

    „Asyl — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 4 — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Art. 3 Abs. 1 und 2 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist — Art. 6 bis 12 — Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats — Art. 13 — Auffangklausel“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. November 2013

    Grundrechte – Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – Tragweite – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist – Verordnung Nr. 343/2003 – Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in einem Mitgliedstaat – Verbot für die anderen Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber an diesen Mitgliedstaat zu überstellen – Folgen – Pflicht des mit einem Asylantrag befassten Mitgliedstaats, einen anderen zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen – Verpflichtung des erstgenannten Mitgliedstaats, den Asylantrag im Fall der Unmöglichkeit der Überstellung selbst zu prüfen – Fehlen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Verordnung Nr. 343/2003 des Rates, Art. 3 Abs. 2 und Art. 13)

    Wenn den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist, ist der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet, den Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und – vorbehaltlich der Wahrnehmung der Befugnis, den Antrag selbst zu prüfen – die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach einem dieser Kriterien oder andernfalls nach Art. 13 der Verordnung als zuständig bestimmt werden kann.

    Hingegen hat die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als solche nicht zur Folge, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst zu prüfen.

    (vgl. Randnrn. 30, 31, 33, 36, 37 und Tenor)

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    Rechtssache C‑4/11

    Bundesrepublik Deutschland

    gegen

    Kaveh Puid

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs)

    „Asyl — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 4 — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Art. 3 Abs. 1 und 2 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist — Art. 6 bis 12 — Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats — Art. 13 — Auffangklausel“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. November 2013

    Grundrechte — Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung — Tragweite — Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Asylpolitik — Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist — Verordnung Nr. 343/2003 — Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in einem Mitgliedstaat — Verbot für die anderen Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber an diesen Mitgliedstaat zu überstellen — Folgen — Pflicht des mit einem Asylantrag befassten Mitgliedstaats, einen anderen zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen — Verpflichtung des erstgenannten Mitgliedstaats, den Asylantrag im Fall der Unmöglichkeit der Überstellung selbst zu prüfen — Fehlen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Verordnung Nr. 343/2003 des Rates, Art. 3 Abs. 2 und Art. 13)

    Wenn den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist, ist der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet, den Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und – vorbehaltlich der Wahrnehmung der Befugnis, den Antrag selbst zu prüfen – die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach einem dieser Kriterien oder andernfalls nach Art. 13 der Verordnung als zuständig bestimmt werden kann.

    Hingegen hat die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als solche nicht zur Folge, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst zu prüfen.

    (vgl. Randnrn. 30, 31, 33, 36, 37 und Tenor)

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