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Dokumentas 62012CJ0597

Leitsätze des Urteils

Teismo praktikos rinkinys. Bendrasis rinkinys

Rechtssache C‑597/12 P

Isdin SA

gegen

Bial-Portela & Ca SA

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZEBEXIR — Ältere Wortmarke ZEBINIX — Relative Eintragungshindernisse — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2013

  1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

  2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

  3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

  4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und 73)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 17, 18)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 19, 20)

  3.  Die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, verpflichtet dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann.

    (vgl. Randnr. 21)

  4.  Die Prüfung der Eintragungshindernisse muss sich auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Gemeinschaftsmarke beantragt wird. Wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausreichen. Dies gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen. Wenn das Gericht selbst zwischen den ein und derselben Klasse des Abkommens von Nizza angehörenden Waren nach Maßgabe ihrer Vertriebsbedingungen unterschieden hat, obliegt es ihm, seine Entscheidung in Bezug auf jede von ihm innerhalb dieser Klasse gebildete Warengruppe zu begründen.

    (vgl. Randnrn. 25-28)

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Rechtssache C‑597/12 P

Isdin SA

gegen

Bial-Portela & Ca SA

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZEBEXIR — Ältere Wortmarke ZEBINIX — Relative Eintragungshindernisse — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2013

  1. Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

  2. Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Ähnlichkeit der betreffenden Marken — Beurteilungskriterien

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

  3. Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

  4. Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen — Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung — Umfang

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und 73)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 17, 18)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 19, 20)

  3.  Die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, verpflichtet dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann.

    (vgl. Randnr. 21)

  4.  Die Prüfung der Eintragungshindernisse muss sich auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Gemeinschaftsmarke beantragt wird. Wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausreichen. Dies gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen. Wenn das Gericht selbst zwischen den ein und derselben Klasse des Abkommens von Nizza angehörenden Waren nach Maßgabe ihrer Vertriebsbedingungen unterschieden hat, obliegt es ihm, seine Entscheidung in Bezug auf jede von ihm innerhalb dieser Klasse gebildete Warengruppe zu begründen.

    (vgl. Randnrn. 25-28)

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