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Document 62010CJ0543
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Bestimmungen dieser Verordnung und des Brüsseler Übereinkommens, die als gleichwertig angesehen werden – Auslegung derselben entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Übereinkommen
(Übereinkommen vom 27. September 1968; Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ – Begriff „Gerichtsstandsvereinbarung“ – Autonome Auslegung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 23)
3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zuständigkeitsvereinbarung – Gerichtsstandsvereinbarung – Gerichtsstandvereinbarung in einem Vertrag zwischen einem Hersteller eines Gegenstands und dessen Erwerber – Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen erworben hat – Zulässigkeit – Voraussetzung – Zustimmung des Dritten zu dieser Vereinbarung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 23)
1. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 18-20)
2. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 21, 22, 39, 40)
3. Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.
Die in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben. Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben.
Im Zusammenhang mit einer Haftungsklage des späteren Erwerbers einer bei einem Zwischenhändler gekauften Ware gegen deren Hersteller besteht zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller keine vertragliche Beziehung, da dieser gegenüber dem späteren Erwerber keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Folglich haben der spätere Erwerber und der Hersteller nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung „vereinbart“, dass das im ursprünglichen Vertrag vom Hersteller und vom ersten Erwerber bezeichnete Gericht zuständig sein soll.
Zudem ist in einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, anders als beim Konnossement (einem bei Seefrachtverträgen verwendeten internationalen Handelsinstrument), das Nachfolgeverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem späteren Erwerber nicht als die Übertragung eines einzigen Vertrags mit sämtlichen darin vorgesehenen Rechten und Pflichten zu verstehen. In einem solchen Fall können sich die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden, so dass die vertraglichen Ansprüche, die der spätere Erwerber gegen den unmittelbaren Verkäufer geltend machen kann, nicht notwendigerweise dieselben sind wie die, die der Hersteller in seinen Beziehungen zum ersten Käufer vereinbart hat.
(vgl. Randnrn. 29, 32-34, 37, 41 und Tenor)
Rechtssache C-543/10
Refcomp SpA
gegen
Axa Corporate Solutions Assurance SA u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Auslegung von Art. 23 — Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag — Vertrag im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen — Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Februar 2013
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Bestimmungen dieser Verordnung und des Brüsseler Übereinkommens, die als gleichwertig angesehen werden – Auslegung derselben entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Übereinkommen
(Übereinkommen vom 27. September 1968; Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ – Begriff „Gerichtsstandsvereinbarung“ – Autonome Auslegung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 23)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zuständigkeitsvereinbarung – Gerichtsstandsvereinbarung – Gerichtsstandvereinbarung in einem Vertrag zwischen einem Hersteller eines Gegenstands und dessen Erwerber – Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen erworben hat – Zulässigkeit – Voraussetzung – Zustimmung des Dritten zu dieser Vereinbarung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 23)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 18-20)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 21, 22, 39, 40)
Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.
Die in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben. Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben.
Im Zusammenhang mit einer Haftungsklage des späteren Erwerbers einer bei einem Zwischenhändler gekauften Ware gegen deren Hersteller besteht zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller keine vertragliche Beziehung, da dieser gegenüber dem späteren Erwerber keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Folglich haben der spätere Erwerber und der Hersteller nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung „vereinbart“, dass das im ursprünglichen Vertrag vom Hersteller und vom ersten Erwerber bezeichnete Gericht zuständig sein soll.
Zudem ist in einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, anders als beim Konnossement (einem bei Seefrachtverträgen verwendeten internationalen Handelsinstrument), das Nachfolgeverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem späteren Erwerber nicht als die Übertragung eines einzigen Vertrags mit sämtlichen darin vorgesehenen Rechten und Pflichten zu verstehen. In einem solchen Fall können sich die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden, so dass die vertraglichen Ansprüche, die der spätere Erwerber gegen den unmittelbaren Verkäufer geltend machen kann, nicht notwendigerweise dieselben sind wie die, die der Hersteller in seinen Beziehungen zum ersten Käufer vereinbart hat.
(vgl. Randnrn. 29, 32-34, 37, 41 und Tenor)