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Document 62012CJ0155

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Zusammengesetzte Umsätze – Umsatz, der als einheitliche Leistung anzusehen ist

(Richtlinie 2006/112 des Rates)

2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Leistung im Bereich der Lagerung – Ausschluss vom Anwendungsbereich des Art. 47 der Richtlinie 2006/112 – Voraussetzungen

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 47)

Leitsätze

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 20-22)

2. Art. 47 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung, die in der Annahme von Waren in einem Lager, ihrer Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihrer Aufbewahrung, ihrer Verpackung, ihrer Ausgabe sowie ihrem Ent- und Verladen besteht, nur dann unter diesen Artikel fällt, wenn die Lagerung die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes darstellt und den Empfängern dieser Dienstleistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird.

Da eine Vielzahl von Dienstleistungen auf die eine oder andere Weise mit einem Grundstück im Zusammenhang steht, ist insofern erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst ist. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt.

(vgl. Randnrn. 35, 39 und Tenor)

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Rechtssache C-155/12

Minister Finansów

gegen

RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland sp. z o.o.

(Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny)

„Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 44 und 47 — Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt — Steuerliche Anknüpfung — Begriff ‚Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück‘ — Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich der Lagerung von Waren“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Juni 2013

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Zusammengesetzte Umsätze – Umsatz, der als einheitliche Leistung anzusehen ist

    (Richtlinie 2006/112 des Rates)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Leistung im Bereich der Lagerung – Ausschluss vom Anwendungsbereich des Art. 47 der Richtlinie 2006/112 – Voraussetzungen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 47)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 20-22)

  2.  Art. 47 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung, die in der Annahme von Waren in einem Lager, ihrer Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihrer Aufbewahrung, ihrer Verpackung, ihrer Ausgabe sowie ihrem Ent- und Verladen besteht, nur dann unter diesen Artikel fällt, wenn die Lagerung die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes darstellt und den Empfängern dieser Dienstleistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird.

    Da eine Vielzahl von Dienstleistungen auf die eine oder andere Weise mit einem Grundstück im Zusammenhang steht, ist insofern erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst ist. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt.

    (vgl. Randnrn. 35, 39 und Tenor)

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