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Document 62011CJ0228

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-228/11

    Melzer

    gegen

    MF Global UK Ltd

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf)

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung — Möglichkeit, die örtliche Zuständigkeit anhand des Ortes der Handlung eines anderen Schädigers als des Beklagten zu bestimmen (‚wechselseitige Handlungsortzurechnung‘)“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Mai 2013

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – In dieser Verordnung verwendete Begriffe – Autonome Auslegung

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Ort der schädigenden Handlung – Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, angelastet wird – Gerichtliche Zuständigkeit gegenüber einem anderen mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist – Nicht gegeben

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 22, 34)

    2.  Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.

      Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht.

      Wo nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, fehlt es grundsätzlich an dem auf das Handeln des Beklagten gestützten Anknüpfungspunkt.

      Eine Lösung, die darin bestünde, die Bestimmung des Anknüpfungspunkts von Beurteilungskriterien abhängig zu machen, die dem innerstaatlichen materiellen Recht entnommen würden, liefe dem Ziel der Rechtssicherheit zuwider, da das anwendbare Recht dafür maßgebend wäre, ob die Handlung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts stattgefunden hat, für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 als für den Schaden ursächliches Geschehen eingestuft werden könnte. Diese Lösung würde es dem Beklagten nämlich nicht erlauben, bei verständiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden könnte. Zudem ginge diese Lösung, da sie dazu führen würde, dass unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens gegen den mutmaßlichen Verursacher eines Schadens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Klage erhoben werden könnte, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, über die von der Verordnung ausdrücklich erfassten Fallgestaltungen hinaus und verstieße damit gegen ihre Systematik und ihre Zielsetzungen.

      (vgl. Randnrn. 24, 30, 35, 36, 41 und Tenor)

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    Rechtssache C-228/11

    Melzer

    gegen

    MF Global UK Ltd

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf)

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung — Möglichkeit, die örtliche Zuständigkeit anhand des Ortes der Handlung eines anderen Schädigers als des Beklagten zu bestimmen (‚wechselseitige Handlungsortzurechnung‘)“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Mai 2013

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — In dieser Verordnung verwendete Begriffe — Autonome Auslegung

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung — Ort der schädigenden Handlung — Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, angelastet wird — Gerichtliche Zuständigkeit gegenüber einem anderen mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist — Nicht gegeben

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 22, 34)

    2.  Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.

      Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht.

      Wo nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, fehlt es grundsätzlich an dem auf das Handeln des Beklagten gestützten Anknüpfungspunkt.

      Eine Lösung, die darin bestünde, die Bestimmung des Anknüpfungspunkts von Beurteilungskriterien abhängig zu machen, die dem innerstaatlichen materiellen Recht entnommen würden, liefe dem Ziel der Rechtssicherheit zuwider, da das anwendbare Recht dafür maßgebend wäre, ob die Handlung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts stattgefunden hat, für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 als für den Schaden ursächliches Geschehen eingestuft werden könnte. Diese Lösung würde es dem Beklagten nämlich nicht erlauben, bei verständiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden könnte. Zudem ginge diese Lösung, da sie dazu führen würde, dass unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens gegen den mutmaßlichen Verursacher eines Schadens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Klage erhoben werden könnte, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, über die von der Verordnung ausdrücklich erfassten Fallgestaltungen hinaus und verstieße damit gegen ihre Systematik und ihre Zielsetzungen.

      (vgl. Randnrn. 24, 30, 35, 36, 41 und Tenor)

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