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Document 62011CJ0363

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-363/11

Epitropos tou Elegktikou Synedriou sto Ypourgeio Politismou kai Tourismou

gegen

Ypourgeio Politismou kai Tourismou – Ypiresia Dimosionomikou Elenchou

(Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio)

„Vorabentscheidungsersuchen — Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats‘ im Sinne von Art. 267 AEUV — Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt — Entscheidung eines nationalen Rechnungshofs über die Vorabbewilligung einer öffentlichen Ausgabe — Unzulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Dezember 2012

Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofs – Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV – Begriff

(Art. 267 AEUV)

Eine Stelle kann nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV qualifiziert werden, wenn sie keine unabhängige Stelle in dem Sinne ist, dass sie gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat. Somit kann diese Qualifikation nicht vorgenommen werden, wenn die Stelle eine institutionelle Verbindung zu dieser Verwaltung aufweist.

Dies ist der Fall bei einer Stelle, der der Urheber der angefochtenen Entscheidung angehört und die in Ausübung der das Ausgangsverfahren betreffenden Befugnisse eine Entscheidung trifft, die sich entgegen dem von der Rechtsprechung aufgestellten, sich aus Art. 267 AEUV ergebenden Erfordernis nicht in den Rahmen eines Verfahrens einfügt, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.

(vgl. Randnrn. 18, 20, 21, 23, 28)

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Rechtssache C-363/11

Epitropos tou Elegktikou Synedriou sto Ypourgeio Politismou kai Tourismou

gegen

Ypourgeio Politismou kai Tourismou – Ypiresia Dimosionomikou Elenchou

(Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio)

„Vorabentscheidungsersuchen — Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats‘ im Sinne von Art. 267 AEUV — Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt — Entscheidung eines nationalen Rechnungshofs über die Vorabbewilligung einer öffentlichen Ausgabe — Unzulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Dezember 2012

Vorabentscheidungsverfahren — Anrufung des Gerichtshofs — Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV — Begriff

(Art. 267 AEUV)

Eine Stelle kann nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV qualifiziert werden, wenn sie keine unabhängige Stelle in dem Sinne ist, dass sie gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat. Somit kann diese Qualifikation nicht vorgenommen werden, wenn die Stelle eine institutionelle Verbindung zu dieser Verwaltung aufweist.

Dies ist der Fall bei einer Stelle, der der Urheber der angefochtenen Entscheidung angehört und die in Ausübung der das Ausgangsverfahren betreffenden Befugnisse eine Entscheidung trifft, die sich entgegen dem von der Rechtsprechung aufgestellten, sich aus Art. 267 AEUV ergebenden Erfordernis nicht in den Rahmen eines Verfahrens einfügt, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.

(vgl. Randnrn. 18, 20, 21, 23, 28)

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