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Document 62010CJ0300

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-300/10

Vítor Hugo Marques Almeida

gegen

Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães)

„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 72/166/EWG — Art. 3 Abs. 1 — Richtlinie 84/5/EWG — Art. 2 Abs. 1 — Richtlinie 90/232/EWG — Art. 1 — Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Haftpflicht des Versicherten — Beitrag des Geschädigten zum Schaden — Begrenzung des Schadensersatzanspruchs“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2012

Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232 – Bestimmung der Regelung der Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen – Nationale Regelung, nach der der Anspruch des Geschädigten auf Entschädigung ausgeschlossen oder begrenzt wird, ohne dass den Fahrern der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge ein Verschulden zur Last gelegt werden kann – Zulässigkeit

(Richtlinien des Rates 72/166, Art. 3 Abs. 1, 84/5, Art. 2 Abs. 1, und 90/232, Art. 1)

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach denen im Fall eines Zusammenstoßes zweier Kraftfahrzeuge, durch den der Insasse eines dieser Fahrzeuge körperliche Schäden erlitten hat, ohne dass den Fahrern der genannten Fahrzeuge ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, die Haftpflicht der Versicherten begrenzt oder ausgeschlossen werden kann.

Eine solche nationale Regelung, mit der nur festgelegt werden soll, ob der Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung hat und welchen Umfang dieser Anspruch gegebenenfalls besitzt, ist nämlich nicht dahin ausgestaltet, dass die Versicherungsdeckung der Haftpflicht, die bei einem Versicherten nach den Regeln des Unionsrechts festgestellt wird, begrenzt wird.

Ferner kann dem Geschädigten, wenn ein schuldhaftes Verhalten seinerseits zur Entstehung oder Verschlimmerung der Schäden beigetragen hat, zwar gemäß der nationalen Regelung die Entschädigung, je nachdem, wie das zuständige Gericht die Schwere des jeweiligen Verschuldens sowie die daraus resultierenden Folgen beurteilt, ganz oder teilweise zu versagen sein. Diese Regelung hat aber nicht zur Folge, dass der Anspruch dieses Geschädigten auf eine Entschädigung durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde.

(vgl. Randnrn. 28, 35-37, 39 und Tenor)

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Rechtssache C-300/10

Vítor Hugo Marques Almeida

gegen

Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães)

„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 72/166/EWG — Art. 3 Abs. 1 — Richtlinie 84/5/EWG — Art. 2 Abs. 1 — Richtlinie 90/232/EWG — Art. 1 — Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Haftpflicht des Versicherten — Beitrag des Geschädigten zum Schaden — Begrenzung des Schadensersatzanspruchs“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2012

Rechtsangleichung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232 — Bestimmung der Regelung der Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen — Nationale Regelung, nach der der Anspruch des Geschädigten auf Entschädigung ausgeschlossen oder begrenzt wird, ohne dass den Fahrern der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge ein Verschulden zur Last gelegt werden kann — Zulässigkeit

(Richtlinien des Rates 72/166, Art. 3 Abs. 1, 84/5, Art. 2 Abs. 1, und 90/232, Art. 1)

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach denen im Fall eines Zusammenstoßes zweier Kraftfahrzeuge, durch den der Insasse eines dieser Fahrzeuge körperliche Schäden erlitten hat, ohne dass den Fahrern der genannten Fahrzeuge ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, die Haftpflicht der Versicherten begrenzt oder ausgeschlossen werden kann.

Eine solche nationale Regelung, mit der nur festgelegt werden soll, ob der Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung hat und welchen Umfang dieser Anspruch gegebenenfalls besitzt, ist nämlich nicht dahin ausgestaltet, dass die Versicherungsdeckung der Haftpflicht, die bei einem Versicherten nach den Regeln des Unionsrechts festgestellt wird, begrenzt wird.

Ferner kann dem Geschädigten, wenn ein schuldhaftes Verhalten seinerseits zur Entstehung oder Verschlimmerung der Schäden beigetragen hat, zwar gemäß der nationalen Regelung die Entschädigung, je nachdem, wie das zuständige Gericht die Schwere des jeweiligen Verschuldens sowie die daraus resultierenden Folgen beurteilt, ganz oder teilweise zu versagen sein. Diese Regelung hat aber nicht zur Folge, dass der Anspruch dieses Geschädigten auf eine Entschädigung durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrers des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt würde.

(vgl. Randnrn. 28, 35-37, 39 und Tenor)

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