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Document 62011CJ0173
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-173/11
Football Dataco Ltd u. a.
gegen
Sportradar GmbH und Sportradar AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])
„Richtlinie 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Art. 7 — Schutzrecht sui generis — Datenbank für laufende Spiele von Fußballmeisterschaften — Begriff ‚Weiterverwendung‘ — Ort der Weiterverwendung“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2012
Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen (Recht sui generis) – Begriff der Weiterverwendung
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 Buchst. b)
Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Ziel
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen (Recht sui generis) – Umfang – Bloße Zugänglichkeit einer Website – Ausschluss
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)
Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff der Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank – Tragweite – Daten, die aus einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank hochgeladen und mittels eines in einem Mitgliedstaat befindlichen Webservers an den Computer einer Person in einem anderen Mitgliedstaat gesendet wurden – Einbeziehung – Voraussetzungen – Absicht, die Öffentlichkeit im letztgenannten Mitgliedstaat gezielt anzusprechen – Beurteilungskriterien – Beurteilung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)
Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen (Recht sui generis) – Ort der Weiterverwendung nicht ausschließlich das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Webserver befindet
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 20-22)
Die Richtlinie 96/6 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken soll keinen Schutz durch das Schutzrecht sui generis schaffen, der durch ein einheitliches Recht auf Unionsebene geregelt wird. Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, durch Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Unterschiede zu beseitigen, die zwischen ihnen im Bereich des rechtlichen Schutzes von Datenbanken bestanden und die das Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Union sowie die Entwicklung eines Informationsmarkts in der Union beeinträchtigten. Zu diesem Zweck verlangt die Richtlinie von allen Mitgliedstaaten, dass sie in ihrem nationalen Recht einen Schutz von Datenbanken durch ein Schutzrecht sui generis vorsehen. In diesem Kontext ist der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Schutz durch das Schutzrecht sui generis grundsätzlich auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt, so dass der Begünstigte diesen Schutz nur gegenüber unerlaubten Handlungen der Weiterverwendung geltend machen kann, die in diesem Gebiet stattfinden.
(vgl. Randnrn. 24-27)
Es lässt sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website, die eine Datenbank enthält, die durch ein durch die Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken geschaffenes Schutzrecht sui generis geschützt ist, im Gebiet eines bestimmten Staates darauf schließen, dass der Betreiber dieser Website eine Handlung der Weiterverwendung vornimmt, die dem in diesem Gebiet geltenden nationalen Recht unterliegt. Würde nämlich die bloße Zugänglichkeit den Schluss zulassen, dass eine Handlung der Weiterverwendung vorliegt, unterlägen Websites und Daten, die, obwohl offensichtlich an Personen außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet, gleichwohl dort technisch zugänglich sind, ungerechtfertigterweise dem einschlägigen in diesem Gebiet geltenden Recht.
(vgl. Randnrn. 36, 37)
Art. 7 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist so auszulegen, dass das Senden von Daten durch eine Person, die von dieser Person zuvor aus einer Datenbank, die durch das Schutzrecht sui generis gemäß dieser Richtlinie geschützt ist, hochgeladen wurden, mittels eines im Mitgliedstaat A befindlichen Webservers an den Computer einer anderen Person im Mitgliedstaat B auf deren Abruf zur Speicherung im Arbeitsspeicher dieses Computers und zur Darstellung auf dessen Bildschirm eine Handlung der „Weiterverwendung“ dieser Daten durch die Person, die sie gesendet hat, darstellt. Diese Handlung findet zumindest dann im Mitgliedstaat B statt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass eine solche Handlung die Absicht der sie vornehmenden Person erkennen lässt, Mitglieder der Öffentlichkeit im letztgenannten Mitgliedstaat gezielt anzusprechen; dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts.
Solche Anhaltspunkte können in dem Umstand bestehen, dass zu den Daten, die der Server enthält, Daten über Sportbegegnungen gehören, die im zweiten Mitgliedstaat stattfinden, wobei die Sendehandlungen in der Absicht vorgenommen wurden, das Interesse der Öffentlichkeit in diesem zweiten Mitgliedstaat zu erregen, sowie die Tatsache, dass das Unternehmen Unternehmen, die an diese Öffentlichkeit gerichtete Wettdienste anbieten, vertraglich das Recht auf Zugang zu ihrem Server gewährt hat. Schließlich kann der Umstand, dass die von dem Unternehmen ins Internet gestellten Daten für Internetnutzer im zweiten Mitgliedstaat, die Kunden dieser Unternehmen sind, in ihrer eigenen Sprache, die sich von den üblicherweise in den Mitgliedstaaten, von denen aus das Unternehmen seine Tätigkeiten ausübt, verwendeten Sprachen unterscheidet, zugänglich sind, gegebenenfalls die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines insbesondere der Öffentlichkeit im zweiten Mitgliedstaat geltenden Vorgehens bestätigen.
(vgl. Randnrn. 40-42, 47 und Tenor)
Es kann nicht geltend gemacht werden, dass als Ort einer Handlung der „Weiterverwendung“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken unter allen Umständen ausschließlich das Gebiet des Mitgliedstaats angesehen werden müsse, in dem sich der Webserver befinde, von dem die betreffenden Daten gesendet würden. Abgesehen davon, dass es bisweilen schwierig ist, den Standort eines solchen Servers mit Sicherheit zu bestimmen, würde diese Auffassung nämlich bedeuten, dass auf den Betreiber, der ohne Zustimmung des Herstellers der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank nach dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats den Inhalt dieser Datenbank online weiterverwendet und dabei die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat gezielt anspricht, sein nationales Recht allein deshalb nicht anzuwenden wäre, weil sich der Server des Betreibers außerhalb des Gebiets dieses Staates befindet.
(vgl. Randnrn. 44, 45)
Rechtssache C-173/11
Football Dataco Ltd u. a.
gegen
Sportradar GmbH und Sportradar AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])
„Richtlinie 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Art. 7 — Schutzrecht sui generis — Datenbank für laufende Spiele von Fußballmeisterschaften — Begriff ‚Weiterverwendung‘ — Ort der Weiterverwendung“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2012
Rechtsangleichung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9 — Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen (Recht sui generis) — Begriff der Weiterverwendung
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 Buchst. b)
Rechtsangleichung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9 — Ziel
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Rechtsangleichung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9 — Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen (Recht sui generis) — Umfang — Bloße Zugänglichkeit einer Website — Ausschluss
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)
Rechtsangleichung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9 — Begriff der Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank — Tragweite — Daten, die aus einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank hochgeladen und mittels eines in einem Mitgliedstaat befindlichen Webservers an den Computer einer Person in einem anderen Mitgliedstaat gesendet wurden — Einbeziehung — Voraussetzungen — Absicht, die Öffentlichkeit im letztgenannten Mitgliedstaat gezielt anzusprechen — Beurteilungskriterien — Beurteilung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)
Rechtsangleichung — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Richtlinie 96/9 — Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen (Recht sui generis) — Ort der Weiterverwendung nicht ausschließlich das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Webserver befindet
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 20-22)
Die Richtlinie 96/6 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken soll keinen Schutz durch das Schutzrecht sui generis schaffen, der durch ein einheitliches Recht auf Unionsebene geregelt wird. Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, durch Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Unterschiede zu beseitigen, die zwischen ihnen im Bereich des rechtlichen Schutzes von Datenbanken bestanden und die das Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Union sowie die Entwicklung eines Informationsmarkts in der Union beeinträchtigten. Zu diesem Zweck verlangt die Richtlinie von allen Mitgliedstaaten, dass sie in ihrem nationalen Recht einen Schutz von Datenbanken durch ein Schutzrecht sui generis vorsehen. In diesem Kontext ist der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Schutz durch das Schutzrecht sui generis grundsätzlich auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt, so dass der Begünstigte diesen Schutz nur gegenüber unerlaubten Handlungen der Weiterverwendung geltend machen kann, die in diesem Gebiet stattfinden.
(vgl. Randnrn. 24-27)
Es lässt sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website, die eine Datenbank enthält, die durch ein durch die Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken geschaffenes Schutzrecht sui generis geschützt ist, im Gebiet eines bestimmten Staates darauf schließen, dass der Betreiber dieser Website eine Handlung der Weiterverwendung vornimmt, die dem in diesem Gebiet geltenden nationalen Recht unterliegt. Würde nämlich die bloße Zugänglichkeit den Schluss zulassen, dass eine Handlung der Weiterverwendung vorliegt, unterlägen Websites und Daten, die, obwohl offensichtlich an Personen außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet, gleichwohl dort technisch zugänglich sind, ungerechtfertigterweise dem einschlägigen in diesem Gebiet geltenden Recht.
(vgl. Randnrn. 36, 37)
Art. 7 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist so auszulegen, dass das Senden von Daten durch eine Person, die von dieser Person zuvor aus einer Datenbank, die durch das Schutzrecht sui generis gemäß dieser Richtlinie geschützt ist, hochgeladen wurden, mittels eines im Mitgliedstaat A befindlichen Webservers an den Computer einer anderen Person im Mitgliedstaat B auf deren Abruf zur Speicherung im Arbeitsspeicher dieses Computers und zur Darstellung auf dessen Bildschirm eine Handlung der „Weiterverwendung“ dieser Daten durch die Person, die sie gesendet hat, darstellt. Diese Handlung findet zumindest dann im Mitgliedstaat B statt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass eine solche Handlung die Absicht der sie vornehmenden Person erkennen lässt, Mitglieder der Öffentlichkeit im letztgenannten Mitgliedstaat gezielt anzusprechen; dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts.
Solche Anhaltspunkte können in dem Umstand bestehen, dass zu den Daten, die der Server enthält, Daten über Sportbegegnungen gehören, die im zweiten Mitgliedstaat stattfinden, wobei die Sendehandlungen in der Absicht vorgenommen wurden, das Interesse der Öffentlichkeit in diesem zweiten Mitgliedstaat zu erregen, sowie die Tatsache, dass das Unternehmen Unternehmen, die an diese Öffentlichkeit gerichtete Wettdienste anbieten, vertraglich das Recht auf Zugang zu ihrem Server gewährt hat. Schließlich kann der Umstand, dass die von dem Unternehmen ins Internet gestellten Daten für Internetnutzer im zweiten Mitgliedstaat, die Kunden dieser Unternehmen sind, in ihrer eigenen Sprache, die sich von den üblicherweise in den Mitgliedstaaten, von denen aus das Unternehmen seine Tätigkeiten ausübt, verwendeten Sprachen unterscheidet, zugänglich sind, gegebenenfalls die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines insbesondere der Öffentlichkeit im zweiten Mitgliedstaat geltenden Vorgehens bestätigen.
(vgl. Randnrn. 40-42, 47 und Tenor)
Es kann nicht geltend gemacht werden, dass als Ort einer Handlung der „Weiterverwendung“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken unter allen Umständen ausschließlich das Gebiet des Mitgliedstaats angesehen werden müsse, in dem sich der Webserver befinde, von dem die betreffenden Daten gesendet würden. Abgesehen davon, dass es bisweilen schwierig ist, den Standort eines solchen Servers mit Sicherheit zu bestimmen, würde diese Auffassung nämlich bedeuten, dass auf den Betreiber, der ohne Zustimmung des Herstellers der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank nach dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats den Inhalt dieser Datenbank online weiterverwendet und dabei die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat gezielt anspricht, sein nationales Recht allein deshalb nicht anzuwenden wäre, weil sich der Server des Betreibers außerhalb des Gebiets dieses Staates befindet.
(vgl. Randnrn. 44, 45)