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Document 62011CJ0179

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-179/11

Cimade und Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI)

gegen

Ministre de l’Intérieur, de l’Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l’Immigration

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État)

„Asylanträge — Richtlinie 2003/9/EG — Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren — Bestimmung des Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012

  1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Richtlinie 2003/9 – Gewährleistung von Mindestbedingungen für die Aufnahme – Verpflichtung des Staates der Antragstellung und des Aufenthalts des Asylbewerbers

    (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates; Richtlinien 2003/9 des Rates, Art. 3 Abs. 1, und 2005/85 des Rates, 29. Erwägungsgrund sowie Art. 2 Buchst. k und 7 Abs. 1)

  2. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Richtlinie 2003/9 – Gewährleistung von Mindestbedingungen für die Aufnahme – Verpflichtung des Staates der Antragstellung und des Aufenthalts des Asylbewerbers bis zur tatsächlichen Überstellung des Antragstellers in den für die Prüfung des Antrags zuständigen Staat

    (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates; Richtlinie 2003/9 des Rates)

  3. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Richtlinie 2003/9 – Gewährleistung von Mindestbedingungen für die Aufnahme – Finanzielle Belastung des Staates der Antragstellung und des Aufenthalts des Asylbewerbers

    (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates; Richtlinie 2003/09 des Rates; Entscheidung Nr. 573/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  1.  Die Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass ein mit einem Asylantrag befasster Mitgliedstaat die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch einem Asylbewerber gewähren muss, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen.

    Nach Art. 3 der Richtlinie 2003/9, der ihren Anwendungsbereich definiert, gilt diese Richtlinie nämlich für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen.

    Was die erste Voraussetzung für die Anwendung dieser Richtlinie angeht, beginnt der Zeitraum, in dem den Asylbewerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung. Die Richtlinie enthält keine Bestimmung, die den Schluss zuließe, dass ein Asylantrag nur dann als gestellt betrachtet werden könnte, wenn er bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht wird, der für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist.

    Was die zweite Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie 2003/9 betrifft, berechtigt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Asylbewerber, zur Prüfung des Antrags im Mitgliedstaat zu verbleiben. Nach Art. 2 Buchst. k dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Verbleib im Mitgliedstaat“ den Verbleib im Hoheitsgebiet nicht nur des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag geprüft wird, sondern auch desjenigen, in dem er gestellt wurde. Somit dürfen Asylbewerber nicht nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben, in dem der Asylantrag geprüft wird, sondern auch im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wurde, wie es Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9 verlangt.

    Eine solche Auslegung wird nicht durch den 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 entkräftet, der lediglich darauf verweist, dass sich die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die in der Richtlinie festgelegt sind, von den Verfahren unterscheiden, die mit der Verordnung Nr. 343/2003 für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats eingeführt worden sind.

    (vgl. Randnrn. 37, 39-40, 46-50, Tenor 1)

  2.  Die Verpflichtung des mit einem Asylantrag befassten Mitgliedstaats, die in der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern einem Asylbewerber zu gewähren, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen, endet mit der tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers durch den ersuchenden Mitgliedstaat.

    Die allgemeine Systematik und der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die Wahrung der Grundrechte, insbesondere das Gebot nach Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, stehen nämlich dem entgegen, dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags und vor seiner tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird.

    (vgl. Randnrn. 56, 58, 61, Tenor 2)

  3.  Die finanzielle Belastung, die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbunden ist, die durch die Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten festgelegt worden sind, ist vom Mitgliedstaat zu tragen, den die Verpflichtung zur Gewährleistung dieser Bedingungen trifft.

    Die finanzielle Belastung aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergeben, dass er dem Unionsrecht nachkommen muss, trifft nämlich in der Regel den Mitgliedstaat, der diese Anforderungen zu erfüllen hat, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimmt. Da weder die Richtlinie 2003/9 noch die Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, insoweit gegenteilige Bestimmungen enthalten, hat somit derjenige Mitgliedstaat die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen für die Aufnahme verbundene finanzielle Belastung zu tragen, den diese Verpflichtung trifft.

    Alle Mitgliedstaaten müssen einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Umsetzung gemeinsamer asyl- und einwanderungspolitischer Maßnahmen ergeben, und der mit der Entscheidung Nr. 573/2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ eingerichtete Europäische Flüchtlingsfonds sieht aus diesem Grund vor, dass den Mitgliedstaaten u. a. in Bezug auf Aufnahmebedingungen und Asylverfahren finanzielle Unterstützung angeboten werden kann.

    (vgl. Randnrn. 59-61, Tenor 2)

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Rechtssache C-179/11

Cimade und Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI)

gegen

Ministre de l’Intérieur, de l’Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l’Immigration

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État)

„Asylanträge — Richtlinie 2003/9/EG — Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren — Bestimmung des Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012

  1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Asylpolitik — Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten — Richtlinie 2003/9 — Gewährleistung von Mindestbedingungen für die Aufnahme — Verpflichtung des Staates der Antragstellung und des Aufenthalts des Asylbewerbers

    (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates; Richtlinien 2003/9 des Rates, Art. 3 Abs. 1, und 2005/85 des Rates, 29. Erwägungsgrund sowie Art. 2 Buchst. k und 7 Abs. 1)

  2. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Asylpolitik — Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten — Richtlinie 2003/9 — Gewährleistung von Mindestbedingungen für die Aufnahme — Verpflichtung des Staates der Antragstellung und des Aufenthalts des Asylbewerbers bis zur tatsächlichen Überstellung des Antragstellers in den für die Prüfung des Antrags zuständigen Staat

    (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates; Richtlinie 2003/9 des Rates)

  3. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Asylpolitik — Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten — Richtlinie 2003/9 — Gewährleistung von Mindestbedingungen für die Aufnahme — Finanzielle Belastung des Staates der Antragstellung und des Aufenthalts des Asylbewerbers

    (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates; Richtlinie 2003/09 des Rates; Entscheidung Nr. 573/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  1.  Die Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass ein mit einem Asylantrag befasster Mitgliedstaat die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch einem Asylbewerber gewähren muss, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen.

    Nach Art. 3 der Richtlinie 2003/9, der ihren Anwendungsbereich definiert, gilt diese Richtlinie nämlich für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen.

    Was die erste Voraussetzung für die Anwendung dieser Richtlinie angeht, beginnt der Zeitraum, in dem den Asylbewerbern die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Antragstellung. Die Richtlinie enthält keine Bestimmung, die den Schluss zuließe, dass ein Asylantrag nur dann als gestellt betrachtet werden könnte, wenn er bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht wird, der für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist.

    Was die zweite Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie 2003/9 betrifft, berechtigt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Asylbewerber, zur Prüfung des Antrags im Mitgliedstaat zu verbleiben. Nach Art. 2 Buchst. k dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Verbleib im Mitgliedstaat“ den Verbleib im Hoheitsgebiet nicht nur des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag geprüft wird, sondern auch desjenigen, in dem er gestellt wurde. Somit dürfen Asylbewerber nicht nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben, in dem der Asylantrag geprüft wird, sondern auch im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wurde, wie es Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9 verlangt.

    Eine solche Auslegung wird nicht durch den 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 entkräftet, der lediglich darauf verweist, dass sich die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die in der Richtlinie festgelegt sind, von den Verfahren unterscheiden, die mit der Verordnung Nr. 343/2003 für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats eingeführt worden sind.

    (vgl. Randnrn. 37, 39-40, 46-50, Tenor 1)

  2.  Die Verpflichtung des mit einem Asylantrag befassten Mitgliedstaats, die in der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern einem Asylbewerber zu gewähren, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen, endet mit der tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers durch den ersuchenden Mitgliedstaat.

    Die allgemeine Systematik und der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die Wahrung der Grundrechte, insbesondere das Gebot nach Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, stehen nämlich dem entgegen, dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags und vor seiner tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird.

    (vgl. Randnrn. 56, 58, 61, Tenor 2)

  3.  Die finanzielle Belastung, die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbunden ist, die durch die Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten festgelegt worden sind, ist vom Mitgliedstaat zu tragen, den die Verpflichtung zur Gewährleistung dieser Bedingungen trifft.

    Die finanzielle Belastung aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergeben, dass er dem Unionsrecht nachkommen muss, trifft nämlich in der Regel den Mitgliedstaat, der diese Anforderungen zu erfüllen hat, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimmt. Da weder die Richtlinie 2003/9 noch die Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, insoweit gegenteilige Bestimmungen enthalten, hat somit derjenige Mitgliedstaat die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen für die Aufnahme verbundene finanzielle Belastung zu tragen, den diese Verpflichtung trifft.

    Alle Mitgliedstaaten müssen einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Umsetzung gemeinsamer asyl- und einwanderungspolitischer Maßnahmen ergeben, und der mit der Entscheidung Nr. 573/2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ eingerichtete Europäische Flüchtlingsfonds sieht aus diesem Grund vor, dass den Mitgliedstaaten u. a. in Bezug auf Aufnahmebedingungen und Asylverfahren finanzielle Unterstützung angeboten werden kann.

    (vgl. Randnrn. 59-61, Tenor 2)

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