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Document 62011CJ0036

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-36/11

    Pioneer Hi Bred Italia Srl

    gegen

    Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)

    „Landwirtschaft — Genetisch veränderte Organismen — Richtlinie 2002/53/EG — Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — In den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommene genetisch veränderte Organismen — Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 — Art. 20 — Bereits existierende Erzeugnisse — Richtlinie 2001/18/EG — Art. 26a — Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen — Nationale Maßnahmen, mit denen der Anbau in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommener und als bereits existierende Erzeugnisse zugelassener genetisch veränderter Organismen bis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 26a der Richtlinie 2001/18 untersagt wird“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012

    1. Rechtsangleichung – Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel – Nach der Verordnung Nr. 1829/2003 zugelassene und in den nach der Richtlinie 2002/53 vorgesehenen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommene Erzeugnisse – Keine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den Anbau dieser Erzeugnisse einem nationalen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen

      (Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 9, 33 und 34, Art. 20; Richtlinie 2002/53 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und Abs. 5 und 7 Abs. 4)

    2. Umwelt – Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen – Richtlinie 2001/18 – Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins dieser Organismen in der Umwelt – Keine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sich dem Anbau dieser Organismen allgemein zu widersetzen, bis Koexistenzmaßnahmen erlassen sind

      (Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 26a; Richtlinie 2002/53 des Rates)

    1.  Der Anbau genetisch veränderter Organismen wie der MON-810-Maissorten kann nicht einem nationalen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, wenn die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Sorten nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zugelassen sind und die Sorten in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen wurden, der nach der Richtlinie 2002/53 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in ihrer durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung vorgesehen ist.

      Denn sowohl die Verordnung Nr. 1829/2003 als auch die Richtlinie 2002/53 bezwecken, die freie Verwendung und das freie Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen im gesamten Unionsgebiet zu gestatten, wenn sie gemäß der Verordnung zugelassen und in Anwendung der Richtlinie in den gemeinsamen Katalog aufgenommen sind. In Anbetracht der Erwägungsgründe 9, 33 und 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 sowie des Art. 4 Abs. 4 und 5 und des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/53 umfassen die Voraussetzungen, die diese beiden Instrumente für eine Zulassung oder eine Aufnahme in den gemeinsamen Katalog aufstellen, die Erfordernisse des Gesundheits- und des Umweltschutzes.

      (vgl. Randnrn. 65, 66, 76, Tenor)

    2.  Ein Mitgliedstaat kann sich dem Anbau solcher genetisch veränderter Organismen in seinem Hoheitsgebiet nicht nach Art. 26a der Richtlinie 2001/18 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220 in der durch die Richtlinie 2008/27 geänderten Fassung allgemein widersetzen, bis Koexistenzmaßnahmen erlassen sind, mit denen das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Kulturen verhindert werden soll.

      Denn eine Auslegung von Art. 26a der Richtlinie 2001/18, nach der die Mitgliedstaaten ein solches Verbot aufstellen könnten, liefe dem mit der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und der Richtlinie 2002/53 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in ihrer durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung errichteten System zuwider, das darin besteht, den sofortigen freien Verkehr mit den auf Gemeinschaftsebene zugelassenen und in den gemeinsamen Katalog aufgenommenen Erzeugnissen sicherzustellen, nachdem den Erfordernissen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in den Zulassungs- und Aufnahmeverfahren Rechnung getragen wurde. Art. 26a der Richtlinie 2001/18 kann letztlich nur durch die Wirkung von Koexistenzmaßnahmen, die unter Beachtung der Zielsetzung solcher Maßnahmen tatsächlich erlassen worden sind, zu Einschränkungen oder gar geografisch begrenzten Verboten führen.

      (vgl. Randnrn. 74-76, Tenor)

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    Rechtssache C-36/11

    Pioneer Hi Bred Italia Srl

    gegen

    Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)

    „Landwirtschaft — Genetisch veränderte Organismen — Richtlinie 2002/53/EG — Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — In den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommene genetisch veränderte Organismen — Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 — Art. 20 — Bereits existierende Erzeugnisse — Richtlinie 2001/18/EG — Art. 26a — Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen — Nationale Maßnahmen, mit denen der Anbau in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommener und als bereits existierende Erzeugnisse zugelassener genetisch veränderter Organismen bis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 26a der Richtlinie 2001/18 untersagt wird“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012

    1. Rechtsangleichung — Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel — Nach der Verordnung Nr. 1829/2003 zugelassene und in den nach der Richtlinie 2002/53 vorgesehenen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommene Erzeugnisse — Keine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den Anbau dieser Erzeugnisse einem nationalen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen

      (Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 9, 33 und 34, Art. 20; Richtlinie 2002/53 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und Abs. 5 und 7 Abs. 4)

    2. Umwelt — Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen — Richtlinie 2001/18 — Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins dieser Organismen in der Umwelt — Keine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sich dem Anbau dieser Organismen allgemein zu widersetzen, bis Koexistenzmaßnahmen erlassen sind

      (Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 26a; Richtlinie 2002/53 des Rates)

    1.  Der Anbau genetisch veränderter Organismen wie der MON-810-Maissorten kann nicht einem nationalen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, wenn die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Sorten nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zugelassen sind und die Sorten in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen wurden, der nach der Richtlinie 2002/53 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in ihrer durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung vorgesehen ist.

      Denn sowohl die Verordnung Nr. 1829/2003 als auch die Richtlinie 2002/53 bezwecken, die freie Verwendung und das freie Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen im gesamten Unionsgebiet zu gestatten, wenn sie gemäß der Verordnung zugelassen und in Anwendung der Richtlinie in den gemeinsamen Katalog aufgenommen sind. In Anbetracht der Erwägungsgründe 9, 33 und 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 sowie des Art. 4 Abs. 4 und 5 und des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/53 umfassen die Voraussetzungen, die diese beiden Instrumente für eine Zulassung oder eine Aufnahme in den gemeinsamen Katalog aufstellen, die Erfordernisse des Gesundheits- und des Umweltschutzes.

      (vgl. Randnrn. 65, 66, 76, Tenor)

    2.  Ein Mitgliedstaat kann sich dem Anbau solcher genetisch veränderter Organismen in seinem Hoheitsgebiet nicht nach Art. 26a der Richtlinie 2001/18 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220 in der durch die Richtlinie 2008/27 geänderten Fassung allgemein widersetzen, bis Koexistenzmaßnahmen erlassen sind, mit denen das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Kulturen verhindert werden soll.

      Denn eine Auslegung von Art. 26a der Richtlinie 2001/18, nach der die Mitgliedstaaten ein solches Verbot aufstellen könnten, liefe dem mit der Verordnung Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und der Richtlinie 2002/53 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in ihrer durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung errichteten System zuwider, das darin besteht, den sofortigen freien Verkehr mit den auf Gemeinschaftsebene zugelassenen und in den gemeinsamen Katalog aufgenommenen Erzeugnissen sicherzustellen, nachdem den Erfordernissen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in den Zulassungs- und Aufnahmeverfahren Rechnung getragen wurde. Art. 26a der Richtlinie 2001/18 kann letztlich nur durch die Wirkung von Koexistenzmaßnahmen, die unter Beachtung der Zielsetzung solcher Maßnahmen tatsächlich erlassen worden sind, zu Einschränkungen oder gar geografisch begrenzten Verboten führen.

      (vgl. Randnrn. 74-76, Tenor)

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