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Document 62010CJ0602

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-602/10

    SC Volksbank România SA

    gegen

    Autoritatea Naţională pentru Protecţia Consumatorilor – Comisariatul Judeţean pentru Protecţia Consumatorilor Călăraşi (CJPC)

    (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Călăraşi)

    „Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48/EG — Art. 22, 24 und 30 — Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie — Anwendbarkeit auf Verträge, die nicht in den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der genannten Richtlinie einbezogen sind — Pflichten, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind — Beschränkung der Bankprovisionen, die der Kreditgeber erheben darf — Art. 56 AEUV, 58 AEUV und 63 AEUV — Pflicht, im nationalen Recht angemessene und wirksame Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu schaffen“

    Leitsätze des Urteils

    1. Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48 – Verbraucherkreditverträge – Geltungsbereich – Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge – Ausschluss – Nationale Umsetzungsvorschriften, die solche Kreditverträge in ihren Anwendungsbereich einbeziehen und den Kreditinstituten insoweit Pflichten auferlegen – Zulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, zehnter Erwägungsgrund, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 22 Abs. 1)

    2. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Fragen, die einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen – Ersuchen, das dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang bietet

      (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23)

    3. Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48 – Verbraucherkreditverträge – Geltungsbereich – Nationale Umsetzungsvorschriften, die in ihren Anwendungsbereich durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge einbeziehen, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind – Anwendbarkeit auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vorschriften bereits laufende Verträge – Zulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 30 Abs. 1)

    4. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Nationale Regelung, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet – Rechtsvorschriften, die nicht zu einer zusätzlichen Belastung für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstitute führen – Zulässigkeit

      (Art. 56 AEUV)

    5. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Auslegungsersuchen aufgrund der Anwendbarkeit der in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie auf vom Unionsrecht nicht geregelte Sachverhalte – Zuständigkeit für diese Auslegung

      (Art. 267 AEUV)

    6. Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48 – Verbraucherkreditverträge – Außergerichtliche Streitbeilegung – Nationale Regelung, die es den Verbrauchern ermöglicht, sich an eine Verbraucherschutzbehörde zu wenden, ohne zuvor die Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen zu müssen – Zulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 24 Abs. 1)

    1.  Wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 hervorgeht, können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So können sie für nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Kreditverträge innerstaatliche Maßnahmen beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen entsprechen.

      Infolgedessen ist Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht in ihren sachlichen Anwendungsbereich Kreditverträge, die die Gewährung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Kreditvertrags zum Gegenstand haben, einbezieht, obwohl solche Verträge nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ausdrücklich von deren sachlichem Geltungsbereich ausgenommen sind.

      Außerdem verbietet Art. 22 Abs. 1 der genannten Richtlinie es auch nicht, dass ein Mitgliedstaat den Kreditinstituten hinsichtlich dieser Verträge Pflichten auferlegt, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind, was die Arten von Provisionen betrifft, die diese Unternehmen im Rahmen von in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fallenden Verbraucherkreditverträgen erheben dürfen.

      Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Verbraucherschutzregelung in einem von der Richtlinie 2008/48 nicht harmonisierten Bereich geeignet wäre, in dem durch die Richtlinie harmonisierten Bereich das Gleichgewicht zu stören, das zwischen den Zielen des Verbraucherschutzes und dem Ziel, einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt bei Verbraucherkrediten zu errichten, besteht.

      (vgl. Randnrn. 40, 44, 62, 67, Tenor 1 und 3)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 48-51)

    3.  Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht ihren zeitlichen Anwendungsbereich in der Weise bestimmt, dass diese Maßnahme auch auf vom sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommene und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten innerstaatlichen Maßnahme bereits laufende Kreditverträge, die die Gewährung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Kreditvertrags zum Gegenstand haben, anwendbar ist.

      Führen die Mitgliedstaaten für derartige Verträge in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 eine Regelung ein, die spezifisch der in Art. 30 Abs. 1 der genannten Richtlinie vorgesehenen Übergangsmaßnahme entspricht, können sie unter Beachtung des AEU-Vertrags und unbeschadet etwaiger anderer einschlägiger Rechtsakte des abgeleiteten Rechts grundsätzlich auch eine abweichende Übergangsmaßnahme festlegen, die beinhaltet, dass die genannten Rechtsvorschriften auch auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufenden Verträge anwendbar sind.

      (vgl. Randnrn. 53-54, Tenor 2)

    4.  Eine nationale Regelung, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen verbietet, stellt keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Eine solche nationale Rechtsvorschrift führt nämlich für sich allein selbst dann nicht zu einer zusätzlichen Belastung für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstitute, wenn sie die Anpassung bestimmter Vertragsklauseln erfordert, und erst recht nicht zu der Notwendigkeit für diese Unternehmen, ihre Unternehmenspolitik und -strategien zu ändern, um unter mit dem Recht eines Mitgliedstaats zu vereinbarenden Bedingungen Zugang zu dessen Markt zu erhalten. Folglich ist nicht ersichtlich, dass diese nationale Rechtsvorschrift den Zugang zum Markt weniger attraktiv machen und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringern würde.

      (vgl. Randnrn. 78-80, 83, Tenor 4)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 86-87)

    6.  Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 ist dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift nicht entgegensteht, die Teil der innerstaatlichen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 ist und die es den Verbrauchern bei Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherkredite ermöglicht, sich unmittelbar an eine Verbraucherschutzbehörde zu wenden, die daraufhin gegen die Kreditinstitute wegen Verstoßes gegen diese innerstaatliche Maßnahme Sanktionen verhängen kann, ohne zuvor ein im nationalen Recht für derartige Rechtsstreitigkeiten vorgesehenes Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen zu müssen.

      Denn weder der genannte Art. 24 Abs. 1, der verlangt, dass die im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung vorgesehenen Verfahren angemessen und wirksam sind, noch irgendein anderes Element der Richtlinie 2008/48 erläutert die Modalitäten oder die Eigenschaften dieser Verfahren näher. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten dieser Verfahren einschließlich ihres möglichen obligatorischen Charakters zu regeln; dabei haben sie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten.

      Diese Richtlinien kann es einem Mitgliedstaat somit nicht verbieten, im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums, den sie ihm einräumt, den Verbrauchern einen weitestgehenden Zugang zu Einrichtungen zu ermöglichen, die u. a. wegen des Risikos, dass die Verbraucher, die sich gegenüber den Kreditgebern grundsätzlich in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden und einen geringeren Informationsstand besitzen, ihre Rechte nicht kennen oder Schwierigkeiten haben, diese geltend zu machen, speziell für die Verteidigung der Interessen der Verbraucher eingerichtet wurden. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche nationale Rechtsvorschrift bewirkt, dass Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherkreditverträge unangemessen oder unwirksam sind oder die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/48 außer Acht lassen.

      (vgl. Randnrn. 94-95, 98-100, Tenor 5)

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    Rechtssache C-602/10

    SC Volksbank România SA

    gegen

    Autoritatea Naţională pentru Protecţia Consumatorilor – Comisariatul Judeţean pentru Protecţia Consumatorilor Călăraşi (CJPC)

    (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Călăraşi)

    „Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48/EG — Art. 22, 24 und 30 — Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie — Anwendbarkeit auf Verträge, die nicht in den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der genannten Richtlinie einbezogen sind — Pflichten, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind — Beschränkung der Bankprovisionen, die der Kreditgeber erheben darf — Art. 56 AEUV, 58 AEUV und 63 AEUV — Pflicht, im nationalen Recht angemessene und wirksame Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu schaffen“

    Leitsätze des Urteils

    1. Verbraucherschutz — Richtlinie 2008/48 — Verbraucherkreditverträge — Geltungsbereich — Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge — Ausschluss — Nationale Umsetzungsvorschriften, die solche Kreditverträge in ihren Anwendungsbereich einbeziehen und den Kreditinstituten insoweit Pflichten auferlegen — Zulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, zehnter Erwägungsgrund, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 22 Abs. 1)

    2. Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Fragen, die einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen — Ersuchen, das dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang bietet

      (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23)

    3. Verbraucherschutz — Richtlinie 2008/48 — Verbraucherkreditverträge — Geltungsbereich — Nationale Umsetzungsvorschriften, die in ihren Anwendungsbereich durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge einbeziehen, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind — Anwendbarkeit auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vorschriften bereits laufende Verträge — Zulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 30 Abs. 1)

    4. Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Nationale Regelung, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet — Rechtsvorschriften, die nicht zu einer zusätzlichen Belastung für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstitute führen — Zulässigkeit

      (Art. 56 AEUV)

    5. Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Auslegungsersuchen aufgrund der Anwendbarkeit der in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie auf vom Unionsrecht nicht geregelte Sachverhalte — Zuständigkeit für diese Auslegung

      (Art. 267 AEUV)

    6. Verbraucherschutz — Richtlinie 2008/48 — Verbraucherkreditverträge — Außergerichtliche Streitbeilegung — Nationale Regelung, die es den Verbrauchern ermöglicht, sich an eine Verbraucherschutzbehörde zu wenden, ohne zuvor die Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen zu müssen — Zulässigkeit

      (Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 24 Abs. 1)

    1.  Wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 hervorgeht, können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So können sie für nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Kreditverträge innerstaatliche Maßnahmen beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen entsprechen.

      Infolgedessen ist Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht in ihren sachlichen Anwendungsbereich Kreditverträge, die die Gewährung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Kreditvertrags zum Gegenstand haben, einbezieht, obwohl solche Verträge nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ausdrücklich von deren sachlichem Geltungsbereich ausgenommen sind.

      Außerdem verbietet Art. 22 Abs. 1 der genannten Richtlinie es auch nicht, dass ein Mitgliedstaat den Kreditinstituten hinsichtlich dieser Verträge Pflichten auferlegt, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind, was die Arten von Provisionen betrifft, die diese Unternehmen im Rahmen von in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fallenden Verbraucherkreditverträgen erheben dürfen.

      Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Verbraucherschutzregelung in einem von der Richtlinie 2008/48 nicht harmonisierten Bereich geeignet wäre, in dem durch die Richtlinie harmonisierten Bereich das Gleichgewicht zu stören, das zwischen den Zielen des Verbraucherschutzes und dem Ziel, einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt bei Verbraucherkrediten zu errichten, besteht.

      (vgl. Randnrn. 40, 44, 62, 67, Tenor 1 und 3)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 48-51)

    3.  Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine innerstaatliche Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht ihren zeitlichen Anwendungsbereich in der Weise bestimmt, dass diese Maßnahme auch auf vom sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommene und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten innerstaatlichen Maßnahme bereits laufende Kreditverträge, die die Gewährung eines durch Grundpfandrechte gesicherten Kreditvertrags zum Gegenstand haben, anwendbar ist.

      Führen die Mitgliedstaaten für derartige Verträge in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 eine Regelung ein, die spezifisch der in Art. 30 Abs. 1 der genannten Richtlinie vorgesehenen Übergangsmaßnahme entspricht, können sie unter Beachtung des AEU-Vertrags und unbeschadet etwaiger anderer einschlägiger Rechtsakte des abgeleiteten Rechts grundsätzlich auch eine abweichende Übergangsmaßnahme festlegen, die beinhaltet, dass die genannten Rechtsvorschriften auch auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufenden Verträge anwendbar sind.

      (vgl. Randnrn. 53-54, Tenor 2)

    4.  Eine nationale Regelung, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen verbietet, stellt keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Eine solche nationale Rechtsvorschrift führt nämlich für sich allein selbst dann nicht zu einer zusätzlichen Belastung für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstitute, wenn sie die Anpassung bestimmter Vertragsklauseln erfordert, und erst recht nicht zu der Notwendigkeit für diese Unternehmen, ihre Unternehmenspolitik und -strategien zu ändern, um unter mit dem Recht eines Mitgliedstaats zu vereinbarenden Bedingungen Zugang zu dessen Markt zu erhalten. Folglich ist nicht ersichtlich, dass diese nationale Rechtsvorschrift den Zugang zum Markt weniger attraktiv machen und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringern würde.

      (vgl. Randnrn. 78-80, 83, Tenor 4)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 86-87)

    6.  Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102 ist dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift nicht entgegensteht, die Teil der innerstaatlichen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48 ist und die es den Verbrauchern bei Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherkredite ermöglicht, sich unmittelbar an eine Verbraucherschutzbehörde zu wenden, die daraufhin gegen die Kreditinstitute wegen Verstoßes gegen diese innerstaatliche Maßnahme Sanktionen verhängen kann, ohne zuvor ein im nationalen Recht für derartige Rechtsstreitigkeiten vorgesehenes Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen zu müssen.

      Denn weder der genannte Art. 24 Abs. 1, der verlangt, dass die im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung vorgesehenen Verfahren angemessen und wirksam sind, noch irgendein anderes Element der Richtlinie 2008/48 erläutert die Modalitäten oder die Eigenschaften dieser Verfahren näher. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten dieser Verfahren einschließlich ihres möglichen obligatorischen Charakters zu regeln; dabei haben sie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten.

      Diese Richtlinien kann es einem Mitgliedstaat somit nicht verbieten, im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums, den sie ihm einräumt, den Verbrauchern einen weitestgehenden Zugang zu Einrichtungen zu ermöglichen, die u. a. wegen des Risikos, dass die Verbraucher, die sich gegenüber den Kreditgebern grundsätzlich in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden und einen geringeren Informationsstand besitzen, ihre Rechte nicht kennen oder Schwierigkeiten haben, diese geltend zu machen, speziell für die Verteidigung der Interessen der Verbraucher eingerichtet wurden. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche nationale Rechtsvorschrift bewirkt, dass Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherkreditverträge unangemessen oder unwirksam sind oder die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/48 außer Acht lassen.

      (vgl. Randnrn. 94-95, 98-100, Tenor 5)

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