This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62011CJ0049
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-49/11
Content Services Ltd
gegen
Bundesarbeitskammer
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien)
„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 97/7/EG — Verbraucherschutz — Vertragsabschlüsse im Fernabsatz — Verbraucherinformation — Erteilte oder erhaltene Informationen — Dauerhafter Datenträger — Begriff — Hyperlink auf der Internetseite des Lieferers — Widerrufsrecht“
Leitsätze des Urteils
Verbraucherschutz – Vertragsabschlüsse im Fernabsatz – Richtlinie 97/7 – Pflicht des Verkäufers, dem Verbraucher die relevanten Informationen schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen – Umfang – Geschäftspraxis, nach der die vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des Verkäufers zugänglich gemacht werden – Unzulässigkeit
(Richtlinie 97/7 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1)
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.
Nach dieser Bestimmung muss der Verbraucher nämlich die Bestätigung dieser Informationen erhalten, ohne dass er selbst tätig werden müsste. Außerdem muss eine Website, um als dauerhafter Datenträger gelten zu können, dem Verbraucher entsprechend der Papierform den Besitz der in der besagten Bestimmung genannten Informationen garantieren, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann. Sie muss insoweit dem Verbraucher die Speicherung dieser an ihn persönlich gerichteten Informationen erlauben sowie die Gewähr dafür bieten, dass deren Inhalt und Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und dem Verbraucher die Möglichkeit der originalgetreuen Wiedergabe dieser Informationen eröffnen.
(vgl. Randnrn. 35, 42-43, 50-51 und Tenor)
Rechtssache C-49/11
Content Services Ltd
gegen
Bundesarbeitskammer
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien)
„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 97/7/EG — Verbraucherschutz — Vertragsabschlüsse im Fernabsatz — Verbraucherinformation — Erteilte oder erhaltene Informationen — Dauerhafter Datenträger — Begriff — Hyperlink auf der Internetseite des Lieferers — Widerrufsrecht“
Leitsätze des Urteils
Verbraucherschutz — Vertragsabschlüsse im Fernabsatz — Richtlinie 97/7 — Pflicht des Verkäufers, dem Verbraucher die relevanten Informationen schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen — Umfang — Geschäftspraxis, nach der die vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des Verkäufers zugänglich gemacht werden — Unzulässigkeit
(Richtlinie 97/7 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1)
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.
Nach dieser Bestimmung muss der Verbraucher nämlich die Bestätigung dieser Informationen erhalten, ohne dass er selbst tätig werden müsste. Außerdem muss eine Website, um als dauerhafter Datenträger gelten zu können, dem Verbraucher entsprechend der Papierform den Besitz der in der besagten Bestimmung genannten Informationen garantieren, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann. Sie muss insoweit dem Verbraucher die Speicherung dieser an ihn persönlich gerichteten Informationen erlauben sowie die Gewähr dafür bieten, dass deren Inhalt und Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und dem Verbraucher die Möglichkeit der originalgetreuen Wiedergabe dieser Informationen eröffnen.
(vgl. Randnrn. 35, 42-43, 50-51 und Tenor)