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Document 62011CJ0132

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Geltungsbereich

    (Richtlinie 2000/78 des Rates)

    2. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters – Kollektivvertrag, der die Einstufung und das entsprechende Entgelt der Flugbegleiter einer Luftlinie regelt – Berücksichtigung nur der bei dieser Luftlinie erworbenen Berufserfahrung bei der Einstufung, nicht aber der inhaltlich identischen Berufserfahrung, die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben wurde – Zulässigkeit

    (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b)

    Leitsätze

    1. Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 22, 24)

    2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung eines Kollektivvertrags nicht entgegensteht, nach der bei der Einstufung in die kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die inhaltlich identische Erfahrung, die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben wurde.

    Eine solche Bestimmung eines Kollektivvertrags kann zwar zu einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom Einstellungsdatum bei dem betreffenden Arbeitgeber führen, doch beruht ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. Bei der Einstufung nicht berücksichtigt wird nämlich die etwaige Berufserfahrung, die ein Flugbegleiter bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben hat, und zwar unabhängig von seinem Alter zum Zeitpunkt der Einstellung. Diese Bestimmung beruht daher auf einem Kriterium, das weder untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist, noch mittelbar daran anknüpft.

    (vgl. Randnrn. 29, 31 und Tenor)

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    Rechtssache C-132/11

    Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH

    gegen

    Betriebsrat Bord der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH

    (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck)

    „Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Ungleichbehandlung wegen des Alters — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts — Kollektivvertrag — Fehlende Berücksichtigung der bei einer anderen Luftlinie desselben Konzerns erworbenen Berufserfahrung für die Zwecke der Einstufung von Flugbegleitern einer Luftlinie in das Gehaltsschema — Vertragsklausel“

    Leitsätze des Urteils

    1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Geltungsbereich

      (Richtlinie 2000/78 des Rates)

    2. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters – Kollektivvertrag, der die Einstufung und das entsprechende Entgelt der Flugbegleiter einer Luftlinie regelt – Berücksichtigung nur der bei dieser Luftlinie erworbenen Berufserfahrung bei der Einstufung, nicht aber der inhaltlich identischen Berufserfahrung, die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben wurde – Zulässigkeit

      (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 22, 24)

    2.  Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung eines Kollektivvertrags nicht entgegensteht, nach der bei der Einstufung in die kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die inhaltlich identische Erfahrung, die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben wurde.

      Eine solche Bestimmung eines Kollektivvertrags kann zwar zu einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom Einstellungsdatum bei dem betreffenden Arbeitgeber führen, doch beruht ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. Bei der Einstufung nicht berücksichtigt wird nämlich die etwaige Berufserfahrung, die ein Flugbegleiter bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben hat, und zwar unabhängig von seinem Alter zum Zeitpunkt der Einstellung. Diese Bestimmung beruht daher auf einem Kriterium, das weder untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist, noch mittelbar daran anknüpft.

      (vgl. Randnrn. 29, 31 und Tenor)

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