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Document 62010CJ0337

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-337/10

Georg Neidel

gegen

Stadt Frankfurt am Main

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main)

„Sozialpolitik — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitsbedingungen — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Finanzielle Vergütung im Krankheitsfall — Beamte (Feuerwehrleute)“

Leitsätze des Urteils

  1. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Geltungsbereich – Nationaler Beamter, der als Feuerwehrmann tätig ist

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

  2. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2)

  3. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Nationale Regelung, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewährt

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

  4. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Nationale Regelung, die eine Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub beschränkt, der wegen der Dienstunfähigkeit eines in den Ruhestand tretenden Beamten nicht genommen worden war – Unvereinbarkeit

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2)

  1.  Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.

    (Randnr. 26 und Tenor 1)

  2.  Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

    (Randnr. 32 und Tenor 2)

  3.  Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

    (vgl. Randnr. 37, Tenor 3)

  4.  Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt.

    (vgl. Randnr. 43, Tenor 4)

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Rechtssache C-337/10

Georg Neidel

gegen

Stadt Frankfurt am Main

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main)

„Sozialpolitik — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitsbedingungen — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Finanzielle Vergütung im Krankheitsfall — Beamte (Feuerwehrleute)“

Leitsätze des Urteils

  1. Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Geltungsbereich — Nationaler Beamter, der als Feuerwehrmann tätig ist

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

  2. Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2)

  3. Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Nationale Regelung, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewährt

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7)

  4. Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Nationale Regelung, die eine Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub beschränkt, der wegen der Dienstunfähigkeit eines in den Ruhestand tretenden Beamten nicht genommen worden war — Unvereinbarkeit

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2)

  1.  Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.

    (Randnr. 26 und Tenor 1)

  2.  Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

    (Randnr. 32 und Tenor 2)

  3.  Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

    (vgl. Randnr. 37, Tenor 3)

  4.  Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt.

    (vgl. Randnr. 43, Tenor 4)

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