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Document 62011CJ0121

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-121/11

Pro-Braine ASBL u. a.

gegen

Commune de Braine-le-Château, Beteiligte: Veolia es treatment SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État)

„Richtlinie 1999/31/EG — Abfalldeponien — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Entscheidung über den Weiterbetrieb einer genehmigten Deponie ohne Umweltverträglichkeitsprüfung — Begriff ‚Genehmigung‘“

Leitsätze des Urteils

Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinie 85/337 — Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen — Begriff „Genehmigung“ — Begriff „Projekt“

(Richtlinien 85/337 des Rates, geändert durch Richtlinie 2003/35, Art. 1 § 2 und Anhang II, Nr. 13, erster Gedankenstrich, und 1999/31 Art. 14 Buchst. b)

Eine endgültige Entscheidung über den Weiterbetrieb einer vorhandenen Deponie, die nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 über Abfalldeponien auf der Grundlage eines Nachrüstprogramms ergeht, stellt nur dann eine „Genehmigung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung dar, wenn mit dieser Entscheidung eine Änderung oder Erweiterung der Anlage oder des Platzes – durch Arbeiten oder Eingriffe zur Änderung des materiellen Zustands der Anlage oder des Platzes – genehmigt wird, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie 85/337 haben kann und damit ein „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellt.

Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist. Bei der im Rahmen dieser Prüfung vorzunehmenden Beurteilung, ob es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt geben kann, ist zu berücksichtigen, dass das durch eine solche endgültige Entscheidung genehmigte Nachrüstprogramm, wie sich aus dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/31 ergibt, bezweckt, dass die für die Anpassung einer vorhandenen Deponie an die Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen werden, und diese Entscheidung somit Teil der Umweltschutzpolitik ist.

(vgl. Randnrn. 35-37 und Tenor)

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