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Document 62010CJ0424

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38 – Recht der Unionsbürger auf Daueraufenthalt

    (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 16 Abs. 1)

    2. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38 – Voraussetzungen für das aus dem Unionsrecht herrührende Aufenthaltsrecht

    (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 37)

    3. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38 – Recht der Unionsbürger auf Daueraufenthalt

    (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 16 Abs. 1)

    Leitsätze

    1. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.

    Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der Ziele der Richtlinie 2004/38 ist nämlich der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung „der sich rechtmäßig … aufgehalten hat“ in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 enthält, als ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen, insbesondere mit den in deren Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Daher kann ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erfüllt, nicht als ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden.

    (vgl. Randnrn. 34, 46-47, 51, Tenor 1)

    2. Art. 37 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sieht lediglich vor, dass diese Richtlinie der Einführung einer Regelung im Recht der Mitgliedstaaten, die günstiger ist als die durch die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführte, nicht entgegensteht. Dieser Umstand bedeutet jedoch keineswegs, dass die günstigeren Bestimmungen in das mit dieser Richtlinie eingeführte System aufzunehmen wären.

    Allerdings hat jeder Mitgliedstaat nicht nur zu entscheiden, ob er eine solche Regelung einführt, sondern auch, welche Voraussetzungen und Wirkungen diese insbesondere in Bezug auf die Rechtsfolgen eines nur aufgrund des nationalen Rechts gewährten Aufenthaltsrechts hat.

    (vgl. Randnrn. 49-50)

    3. Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden.

    Sofern insoweit der Betroffene nachweisen kann, dass solche Zeiten im Einklang mit den genannten Voraussetzungen zurückgelegt wurden, hat die Berücksichtigung dieser Zeiten ab dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Union jedoch nicht zur Folge, dass Art. 16 dieser Richtlinie Rückwirkung verliehen wird, sondern nur, dass Sachverhalten, die vor dem Datum für die Umsetzung der Richtlinie entstanden sind, eine gegenwärtige Wirkung beigemessen wird.

    (vgl. Randnrn. 62-63, Tenor 2)

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