This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62010CO0613
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Vorabentscheidungsverfahren
–
Zulässigkeit
–
Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen
–
Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und Art. 103 § 1) (vgl. Randnrn. 19-32 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Parma – Auslegung von Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Vorsteuerabzug – Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben – Nationale Rechtsvorschriften, die den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die für diese befreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließen
Tenor
Das von der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.