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Document 62010CJ0153

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 2; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission in der durch die Verordnung 12/97 geänderten Fassung, Art. 10 und 11)

    2. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft – Anfechtung der Erhebung der Zölle durch einen Betroffenen – Beweismittel

    (Verordnung des Rates Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung 82/97 geänderten Fassung, Art. 12 Abs. 2 und 5, Art. 217 Abs. 1 und Art. 243; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 12/97 geänderten Fassung, Art. 11)

    3. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung, Art. 12; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 12/97 geänderten Fassung, Art. 10 Abs. 1)

    Leitsätze

    1. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung sowie die Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 12/97 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Zollanmelder, der in seinem Namen und für eigene Rechnung Zollanmeldungen abgibt, sich auf eine verbindliche Zolltarifauskunft, deren Berechtigter nicht er selbst, sondern eine mit ihm verbundene Gesellschaft ist, in deren Auftrag er die Zollanmeldungen abgab, nicht berufen kann.

    Zum einen sieht Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 des Zollkodex vor, dass Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gelten. Die Vertretung muss demnach ausdrücklich sein und wird nicht vermutet. Zum anderen wird eine Gesellschaft auch nicht dadurch zum Vertreter im Sinne von Art. 5 des Zollkodex, dass sie und eine zweite Gesellschaft zur selben Unternehmensgruppe gehörten oder dass die eine im Einfuhrmitgliedstaat der Steuervertreter der anderen ist.

    (vgl. Randnrn. 31, 34-35, Tenor 1)

    2. Art. 12 Abs. 2 und 5 sowie Art. 217 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung und Art. 11 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 12/97 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 243 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Beteiligter in einem Verfahren über erhobene Zölle die Erhebung anfechten kann, indem er als Beweis eine in einem anderen Mitgliedstaat für die gleichen Waren erteilte verbindliche Zolltarifauskunft vorlegt, ohne dass diese die mit ihr verbundenen Rechtswirkungen entfalten kann. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob nach dem einschlägigen Verfahrensrecht des betreffenden Mitgliedstaats die Vorlage eines solchen Beweismittels möglich ist.

    (vgl. Randnr. 44, Tenor 2)

    3. Art. 12 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 12/97 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein nationaler Leitfaden, dem zufolge sich die nationalen Behörden bei der Tarifeinreihung angemeldeter Waren auf eine einem Dritten für die gleiche Ware erteilte verbindliche Zolltarifauskunft stützen können, bei den Einführern kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen kann, dass sie sich auf diesen Leitfaden berufen können, da diese Behörden durch die Anwendung des Unionsrechts ein diesem Recht widersprechendes Verhalten gezeigt haben.

    (vgl. Randnrn. 47, 49-50, Tenor 3)

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