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Document 62009CJ0438

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Abzug, der von einem Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden – Voraussetzung – Ausstellung einer Rechnung, die alle vorgeschriebenen Angaben enthält, durch diesen Dienstleistungserbringer

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b)

    2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug – Befugnis der Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bestehenden Ausschlusstatbestände beizubehalten – Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die von einem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen gezahlt wurde, ausschließt, wenn Letzterer nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17 Abs. 6)

    Leitsätze

    1. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 2006/18 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zusteht, die er auf Dienstleistungen entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren.

    Verfügt die zuständige Steuerverwaltung nämlich über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der kommerziellen Leistung die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug der Vorsteuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können.

    Daher kann ein etwaiger Verstoß des Dienstleistungserbringers gegen die in Art. 22 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie niedergelegte Verpflichtung das Abzugsrecht nicht in Frage stellen, das dem Empfänger der betreffenden Dienstleistungen nach Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie zusteht.

    (vgl. Randnrn. 35-36, 38, Tenor 1)

    2. Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 2006/18 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die von einem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen – den Dienstleistungserbringer – gezahlt wurde, ausschließt, wenn der Dienstleistungserbringer nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist.

    Mit der den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis ist nämlich kein uneingeschränktes Ermessen verbunden, alle oder praktisch alle Gegenstände und Dienstleistungen vom Vorsteuerabzug auszuschließen und auf diese Weise die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie aufgestellte Regelung gegenstandslos zu machen. Diese Befugnis bezieht sich daher nicht auf allgemeine Ausschlüsse und enthebt die Mitgliedstaaten nicht der Verpflichtung, die Gegenstände und Dienstleistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend zu konkretisieren.

    (vgl. Randnrn. 41, 47, Tenor 2)

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