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Document 62008CJ0393

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Grenzen

    (Art. 234 EG)

    2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs

    (Art. 234 EG)

    3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

    (Art. 10 EG, 81 EG und 82 EG)

    Leitsätze

    1. Es ist ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen haben, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Daraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der das Unionsrecht betreffenden Fragen spricht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind

    (vgl. Randnrn. 19-20)

    2. Wenn im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens der Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, sämtliche Elemente in einem einzigen Mitgliedstaat liegen, kann eine Antwort diesem Gericht gleichwohl von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden.

    Der vorstehend genannte Fall betrifft die Rechte, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats kraft Unionsrecht zustehen könnten, wenn er sich in der gleichen Situation wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens befände, die eine Apotheke in einem besonderen Stadtteil betreibt und an die, gestützt auf eine nationale Regelung, eine Entscheidung der zuständigen nationalen Verwaltung über einen Antrag erging, der das in dieser Regelung festgelegte allgemeine System zur Regulierung der Öffnungszeiten und Betriebsferien von Apotheken keineswegs in Frage stellt, sondern mit dem als Ausnahme zu dieser allgemeinen Regelung lediglich eine Genehmigung dafür beantragt wurde, auf jegliche Schließungszeiten zu verzichten.

    In Anbetracht der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens ist offensichtlich, dass die Auslegung von Art. 49 EG, um die das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung ersucht, nicht entscheidungserheblich ist.

    (vgl. Randnrn. 23-25)

    3. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs – insbesondere die Art. 81 EG bis 86 EG – kommen im Fall einer nationalen Regelung der möglichen Gewährung einer Ausnahme in Bezug auf die Öffnungszeiten einer in einem besonderen Stadtteil befindlichen Apotheke offensichtlich nicht zur Anwendung. Eine solche Regelung kann als solche oder durch ihre Anwendung nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG beeinträchtigen.

    (vgl. Randnrn. 29, 32)

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