Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CJ0028

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001

    (Art. 6 EU; Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 45/2001 und Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b)

    2. Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Behandlung dieser Daten durch die Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen – Verordnung Nr. 45/2001

    (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 45/2001, Art. 2 Buchst. a und 8 Buchst. b, und Nr. 1049/2001)

    Leitsätze

    1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der eine Ausnahme vom Zugang zu einem Dokument vorsieht, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre oder der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde, enthält eine spezifische, verstärkte Schutzregelung für Personen, deren personenbezogene Daten gegebenenfalls veröffentlicht werden könnten. Diese Bestimmung ist unspaltbar und verlangt, dass etwaige Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder der Integrität des Einzelnen stets nach diesen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, geprüft und beurteilt werden.

    Zwar ist Gegenstand der Verordnung Nr. 45/2001 nach deren Art. 1 Abs. 1, die Gewährleistung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, jedoch lässt diese Bestimmung nicht zu, dass die Fälle einer Verarbeitung personenbezogener Daten in zwei Gruppen unterteilt werden, nämlich eine, in der die Verarbeitung ausschließlich nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Artikel geprüft würde, und eine andere, in der die Verarbeitung den Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 unterläge. Während insoweit der Unionsgesetzgeber in Satz 1 des fünfzehnten Erwägungsgrundes dieser Verordnung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, Art. 6 EU und über diesen auch Art. 8 EMRK anzuwenden, wenn diese Verarbeitung von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft in Ausübung von Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung, insbesondere für die Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des EU-Vertrags in der Fassung vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, durchgeführt wird, hat sich eine solche Verweisung nicht als notwendig erwiesen bei der Ausübung von Tätigkeiten innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 45/2001, da in solchen Fällen offenkundig diese Verordnung ja selbst anwendbar ist.

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 45/2001 einschließlich ihrer Art. 8 und 18, die Kernbestimmungen der Schutzregelung dieser Verordnung darstellen, in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten.

    (vgl. Randnrn. 57, 59-64)

    2. Die Liste der Teilnehmer eines im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren stattfindenden Treffens, die im Protokoll dieses Treffens wiedergegeben ist, enthält personenbezogene Daten im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, da die Personen, die an diesem Treffen teilgenommen haben, im Protokoll identifiziert werden können.

    Mit ihrer Forderung, dass hinsichtlich der Personen, deren ausdrückliches Einverständnis in die Preisgabe in diesem Protokoll enthaltener, sie betreffender personenbezogener Daten fehlt, die Notwendigkeit der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten nachgewiesen werden muss, befindet sich die Kommission im Einklang mit Art. 8 Buchst. b dieser Verordnung.

    Wird nämlich im Rahmen eines Antrags nach der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang zu diesem Protokoll keine ausdrückliche rechtliche Begründung gegeben und kein überzeugendes Argument vorgetragen, um die Notwendigkeit der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten darzutun, ist es der Kommission nicht möglich, die verschiedenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Sie kann auch nicht gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 prüfen, ob Gründe für die Annahme bestehen, dass durch diese Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden könnten.

    (vgl. Randnrn. 70, 77-78)

    Top