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Document 62008CJ0578

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Visa, Asyl, Einwanderung – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86

(Richtlinie 2003/86 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2. Visa, Asyl, Einwanderung – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86

(Richtlinie 2003/86 des Rates, Art. 2 Buchst. d und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

Leitsätze

1. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte eine besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache in Anspruch nehmen kann.

Da nämlich nach der Richtlinie die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verliehene Befugnis eng auszulegen. Ferner darf der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.

(vgl. Randnrn. 43, 52, Tenor 1)

2. Die Richtlinie 2003/86 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind.

Denn in Anbetracht des vom Unionsgesetzgeber gewollten Fehlens einer Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Familie und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 nicht eng auszulegen und nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, verfügen die Mitgliedstaaten nicht über einen Wertungsspielraum, der es ihnen erlauben würde, diese Unterscheidung in ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie einzuführen. Im Übrigen kann die Fähigkeit eines Zusammenführenden, für feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c zu sorgen, in keiner Weise von dem Zeitpunkt abhängen, zu dem er seine Familie gegründet hat.

(vgl. Randnrn. 64, 66, Tenor 2)

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