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Document 62007CJ0335

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271

    (Art. 174 Abs. 2 EG; Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 2)

    2. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271

    (Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I Abschnitt B Nr. 3 und II Abschnitt A Buchst. a Nr. 2)

    3. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271

    (Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 5 Abs. 5)

    Leitsätze

    1. Aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15 geänderten Fassung geht hervor, dass das gesamte kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, das in ein empfindliches Gebiet eingeleitet wird, spätestens ab 31. Dezember 1998 einer weiter gehenden als der in Art. 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung unterzogen werden musste. In diesem Zusammenhang liegt eine Einleitung unabhängig davon vor, ob die Abwässer unmittelbar oder mittelbar in ein empfindliches Gebiet fließen. Dies entspricht dem hohen Schutzniveau der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Art. 174 Abs. 2 EG.

    (vgl. Randnrn. 28-29)

    2. Gemäß Art. 5 Abs. 3 und Anhang I Abschnitt B Nr. 3 der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15 geänderten Fassung geht die nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Behandlung weiter als die in Art. 4 der Richtlinie beschriebene Behandlung und betrifft kommunale Abwässer aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten. Die genannte Behandlung bedeutet insbesondere, dass Einleitungen in empfindliche Gebiete, in denen es zur Eutrophierung kommt, den Anforderungen in Tabelle 2 des Anhangs I entsprechen müssen, vorbehaltlich der Vorgaben des Anhangs II Abschnitt A Buchst. a Abs. 2 der Richtlinie, wonach bei großen Siedlungsgebieten die Entfernung von Phosphor und/oder Stickstoff vorzusehen ist, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird.

    (vgl. Randnrn. 32-33)

    3. Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15 geänderten Fassung hängt die Verpflichtung zur Verringerung der Stickstoffbelastung davon ab, inwieweit das Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen in den Wassereinzugsgebieten der empfindlichen Gebiete zur Verschmutzung dieser Gebiete beiträgt. Ferner unterliegen die – unmittelbaren oder mittelbaren – Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die in demselben Wassereinzugsgebiet eines empfindlichen Gebiets gelegen sind, nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/271 den für empfindliche Gebiete geltenden Anforderungen nur insoweit, wie diese Einleitungen zur Verschmutzung dieses Gebiets beitragen. Daher muss ein Kausalzusammenhang zwischen den genannten Einleitungen und der Verschmutzung der empfindlichen Gebiete bestehen.

    (vgl. Randnrn. 40-44, 88)

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