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Document 62008CJ0292

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Entscheidungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnungen Nr. 1346/2000, Art. 25 Abs. 1 und 2, und Nr. 44/2001 des Rates)

2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Tragweite

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 sowie Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b)

Leitsätze

1. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die dort verwendete Formulierung „soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist“ bedeutet, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erst dann in Bezug auf andere als die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen für anwendbar erklärt werden können, wenn zuvor geprüft wurde, ob diese Entscheidungen nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind.

Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass zu den in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch die Entscheidungen gehören, die auch nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen. Insoweit geht aus dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 hervor, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Entscheidung in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fällt. Die Verordnung Nr. 44/2001 ist somit nicht anwendbar, wenn die betreffende Entscheidung sich nicht auf eine Zivil- und Handelssache bezieht oder gemäß Art. 1 der Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.

(vgl. Randnrn. 17-18, 20, Tenor 1)

2. Die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Ausnahme in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der letztgenannten Verordnung dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine auf einen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage eines Verkäufers gegen einen in Konkurs geratenen Käufer anwendbar ist, wenn sich die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befindet.

Es entscheidet sich nach der Enge der Verbindung, die zwischen einer solchen gerichtlichen Klage und dem Konkursverfahren besteht, ob der fragliche Ausschluss Anwendung findet. Soll mit der Klage nur sichergestellt werden, dass die Eigentumsvorbehaltsklausel angewandt wird, ist dieser Zusammenhang weder unmittelbar genug noch eng genug, um die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auszuschließen. Eine solche Klage stellt somit eine eigenständige Klage dar, die ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht hat und weder die Eröffnung eines solchen Verfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraussetzt. Die bloße Tatsache, dass der Konkursverwalter an dem Rechtsstreit beteiligt ist, erscheint nicht als ausreichend, um dieses Verfahren als ein Verfahren anzusehen, das unmittelbar aus dem Konkurs hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens hält.

(vgl. Randnrn. 29-33, 38, Tenor 2)

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