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Document 62008CJ0199
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Rechtsschutzversicherung – Richtlinie 87/344
(Richtlinie 87/344 des Rates, Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 5)
2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Rechtsschutzversicherung – Richtlinie 87/344
(Richtlinie 87/344 des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)
1. Aus dem Wortlaut der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 87/344 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung sowie dem Zusammenhang dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Anspruch auf die freie Wahl des Rechtsvertreters jedem Versicherungsnehmer innerhalb der in den einzelnen Artikeln festgelegten Grenzen allgemein und eigenständig zusteht.
So erkennt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 den Anspruch des Versicherten auf Wahl seines Rechtsvertreters an, beschränkt ihn jedoch – außer in den Fällen, in denen eine Interessenkollision entsteht – auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Die Verwendung des Adjektivs „jeder“ und die Form des Verbs „anerkennen“ unterstreichen die allgemeine Bedeutung und die Verbindlichkeit dieser Regel. Darüber hinaus legt diese Bestimmung das Mindestmaß an Freiheit fest, das dem Versicherten unabhängig von der vom Versicherungsunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie gewählten Option zu gewähren ist.
(vgl. Randnrn. 46-48)
2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.
(vgl. Randnr. 68 und Tenor)