EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CJ0407

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f)

Leitsätze

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass, sofern die anderen in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, die von selbständigen Zusammenschlüssen ihren Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen nach der genannten Bestimmung auch von der Steuer befreit sind, wenn diese Dienstleistungen nur einem oder mehreren der Mitglieder erbracht werden.

Denn eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung, die Dienstleistungen der selbständigen Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder insbesondere in einem Kontext, in dem die Bedürfnisse der Mitglieder sich unterscheiden, von der Vergünstigung der Mehrwertsteuerbefreiung ausschlösse, ist mit ihrem Ziel nicht vereinbar, das in der Einführung einer Mehrwertsteuerbefreiung besteht, um zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind.

Im Übrigen kann die Notwendigkeit, die genannte Bestimmung eng auszulegen, nicht dazu führen, dass jedem Mitglied eines selbständigen Zusammenschlusses das Recht eingeräumt wird, den anderen Mitgliedern dieses Zusammenschlusses die Vergünstigung der Mehrwertsteuerbefreiung zu entziehen, indem es zu irgendeinem Zeitpunkt beschließt, diese oder jene von dem Zusammenschluss erbrachte Leistung nicht in Anspruch zu nehmen, obgleich es sich anfangs für die Teilnahme an dem Zusammenschluss entschieden hatte. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass jedes Mitglied eines selbständigen Zusammenschlusses ein solches Recht hat.

(vgl. Randnrn. 36-37, 41 und Tenor)

Top