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Document 62006CJ0257
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verpackung und Etikettierung – Richtlinie 76/768
(Art. 30 EG; Richtlinie 76/768 des Rates, Art. 7)
Art. 7 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35 geänderten Fassung steht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die den Einführer von kosmetischen Mitteln im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen verpflichtet, dem Gesundheitsministerium und der Region u. a. den Namen oder die Firma des Unternehmens, seinen Sitz und den des Herstellungsbetriebs mitzuteilen und ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der verwendeten und der in diesen Mitteln enthaltenen Stoffe zu übermitteln.
Eine solche Mitteilungspflicht ist nämlich im Hinblick auf das mit Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie verfolgte Ziel des Schutzes der Gesundheit von Menschen verhältnismäßig, weil sie gewährleistet, dass die zuständigen nationalen Behörden über detaillierte Angaben zu dem betreffenden Erzeugnis verfügen.
(vgl. Randnrn. 24-25 und Tenor)