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Document 62006CJ0456

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 –Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Verbreitungsrecht

    (Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1)

    Leitsätze

    Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.

    Der Begriff der Verbreitung „durch Verkauf oder auf sonstige Weise“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist nämlich im Licht der Definitionen auszulegen, die im Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und im WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger enthalten sind, da die Richtlinie den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus den genannten Verträgen auf Gemeinschaftsebene nachkommen soll. Nach diesen Verträgen liegt aber eine Verbreitung nur bei einer Eigentumsübertragung vor.

    Eine Auslegung der Bestimmungen des Urheberrechtsvertrags und der Richtlinie 2001/29 über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts führt zu demselben Ergebnis. Da Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie die Erschöpfung des Verbreitungsrechts für das Original oder für Vervielfältigungsstücke eines Werks beim Erstverkauf dieses Gegenstands oder bei einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung vorsieht, ist der Begriff „auf sonstige Weise“ in Art. 4 Abs. 1 in demselben Sinn auszulegen, denn die beiden Bestimmungen bilden eine Einheit.

    Durch die Erwägungsgründe 9 bis 11 der Richtlinie 2001/29, wonach die Harmonisierung des Urheberrechts von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, Urheber für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten müssen und die Regelung zum Schutz der Urheberrechte rigoros und wirksam sein muss, werden diese Schlussfolgerungen nicht entkräftet. Dieser Schutz kann nämlich nur in dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenen Rahmen verwirklicht werden.

    (vgl. Randnrn. 31-38, 41 und Tenor)

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