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Document 62006CJ0182

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Dienstbezüge – Einkommensteuer

(Art. 39 EG)

Leitsätze

Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gemeinschaftsangehörigen, der in dem Mitgliedstaat, in dem er den wesentlichen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, gebietsfremd ist, keinen Anspruch darauf einräumt, dass die Verluste aus der Vermietung nicht selbst genutzter Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, bei der Bestimmung des auf seine Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden, während ein Gebietsansässiger im erstgenannten Mitgliedstaat die Berücksichtigung dieser Verluste aus Vermietung verlangen kann.

Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, so dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat einem gebietsfremden Steuerpflichtigen bestimmte steuerliche Vergünstigungen, die er einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt, versagt, in der Regel nicht diskriminierend ist, da sich diese beiden Gruppen von Steuerpflichtigen nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben, wobei die Diskriminierung darin besteht, dass seine persönliche Lage und sein Familienstand weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden.

Der Grund, auf dem diese Diskriminierung beruht, bezieht sich auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden, die weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden, wobei die Steuerkraft Teil der persönlichen Lage des Gebietsfremden ist.

(vgl. Randnrn. 28-31, 34, 36 und Tenor)

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