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Document 62005CJ0127
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
(Richtlinie 89/391 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und 4 und Art. 6 bis 12)
Die Kommission hat nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstößt, indem es die Pflicht des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle die Arbeit betreffenden Aspekte zu sorgen, auf die Pflicht begrenzt, dies zu tun, soweit es in der Praxis vertretbar ist.
Hinsichtlich des Umfangs der Haftung des Arbeitgebers für die Folgen eines Ereignisses, das die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, verpflichtet Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 den Arbeitgeber nämlich, ein sicheres Arbeitsumfeld für die Arbeitnehmer sicherzustellen. Der Inhalt dieser Verpflichtung ist in den Art. 6 bis 12 dieser Richtlinie sowie in mehreren Einzelrichtlinien, die vorbeugende Maßnahmen für besondere Produktionsbereiche vorschreiben, konkretisiert worden. Art. 5 Abs. 1 sieht somit nur eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung der Sicherheit vor, ohne eine Aussage darüber zu treffen, wie die Haftung aussehen und ob sie insbesondere verschuldensunabhängig sein soll.
Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Haftung des Arbeitgebers „bei Vorkommnissen [einzuschränken], die auf nicht von diesem zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können“, soll die Tragweite bestimmter Vorschriften der Richtlinie klarstellen, indem er den Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht verfügen, präzisiert; aus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht im Wege einer Auslegung e contrario die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers herauslesen, den Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur Einführung einer verschuldensunabhängigen Arbeitgeberhaftung aufzuerlegen.
(vgl. Randnrn. 41-42, 48-49, 58)