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Document 62005CJ0401
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e)
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf Lieferungen von Zahnersatz durch einen Zwischenhändler, der weder Zahnarzt noch Zahntechniker ist, den Zahnersatz aber bei einem Zahntechniker erworben hat, nicht anwendbar ist.
Die Begriffe „Zahnärzte“ und „Zahntechniker“ in diesem Artikel der Sechsten Richtlinie sind nämlich unzweideutig und können ganz offensichtlich nicht so verstanden werden, dass sie auch Zwischenhändler einschließen, die gerade keine Zahnärzte oder Zahntechniker sind, weil dadurch der Wortlaut dieser Vorschrift völlig verändert würde und das Erfordernis bezüglich der Eigenschaft des Lieferanten seine Bedeutung verlöre. Da der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung auf Lieferungen von Zahnersatz auszudehnen, die nicht von Zahnärzten oder Zahntechnikern erbracht werden, können weder die mit dieser Befreiung verfolgten Ziele noch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dazu zwingen, Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie in diesem Punkt weit auszulegen. Ganz im Gegenteil müsste in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Voraussetzungen für die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung jede Auslegung, die den Wortlaut dieser Vorschrift ausdehnte, als mit ihrem Zweck, wie er vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegt wurde, unvereinbar angesehen werden.
(vgl. Randnrn. 35-37, 42 und Tenor)