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Document 62005CJ0283

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Artikel 34 Nummer 2)

    Leitsätze

    Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Beklagter „die Möglichkeit“, einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hatte, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangt hatte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte.

    Denn die Möglichkeit des Beklagten, einen Rechtsbehelf wirksam einzulegen, setzt voraus, dass er von den Gründen des Versäumungsurteils Kenntnis nehmen kann, um sie in sachdienlicher Weise beanstanden zu können; das bloße Wissen davon, dass es diese Entscheidung gibt, reicht hierfür nicht aus.

    Gleichwohl ist die ordnungsgemäße Zustellung des Versäumungsurteils, d. h. die Beachtung aller anwendbaren Formvorschriften, keine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, einen Rechtsbehelf einzulegen. Insoweit verlangt die Systematik der Verordnung Nr. 44/2001 nicht, dass die Zustellung eines Versäumungsurteils strikteren Voraussetzungen unterliegt als denen, die in Bezug auf die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks vorgesehen sind. Denn die rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und des Versäumungsurteils in einer Weise, dass der Beklagte sich verteidigen kann, ermöglichen ihm, seine Rechte vor dem Gericht des Ursprungsstaats zu wahren. Im Hinblick auf das verfahrenseinleitende Schriftstück schafft Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die in Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ festgelegte Voraussetzung der formellen Ordnungsgemäßheit ab. Demnach kann ein bloßer Formfehler, der die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, für den Ausschluss eines Grundes, der das Unterbleiben der Anerkennung und der Vollstreckung rechtfertigt, nicht ausreichend sein.

    (vgl. Randnrn. 34-35, 41, 43-47, 49 und Tenor)

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