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Document 62003CJ0330

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Richtlinie 89/48

    (Richtlinie 89/48 des Rates)

    2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Richtlinie 89/48

    (Artikel 39 EG und 43 EG; Richtlinie 89/48 des Rates, Artikel 4 Absatz 1)

    Leitsätze

    1. Die Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verwehrt es den Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf in diesem Mitgliedstaat stellt, nicht, dem Antrag auf entsprechendes Ersuchen des Inhabers des Diploms teilweise stattzugeben, indem sie den Geltungsbereich der Genehmigung auf die Tätigkeiten beschränken, zu denen das betreffende Diplom in dem Mitgliedstaat, in dem es erworben wurde, Zugang gewährt.

    (vgl. Randnr. 26, Tenor 1)

    2. Die Artikel 39 EG und 43 EG verwehren es einem Mitgliedstaat, in dem der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf in diesem Mitgliedstaat stellt, nicht, den partiellen, auf die Ausübung einer oder mehrerer von diesem Beruf umfassten Tätigkeiten beschränkten Zugang zu einem Beruf zu versagen, soweit die Lücken, die die Ausbildung des Antragstellers gegenüber derjenigen aufweist, die im Aufnahmestaat verlangt wird, durch Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wirksam geschlossen werden können.

    Dagegen verwehren es die Artikel 39 EG und 43 EG dem betreffenden Mitgliedstaat, diesen partiellen Zugang zu verweigern, wenn der Betroffene ihn beantragt und die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolviert werden müsste, es sei denn, die Verweigerung des partiellen Zugangs ist durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, die zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

    (vgl. Randnrn. 27, 39, Tenor 2)

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