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Document 62003CJ0376

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Vermögensteuer – Nationale Regelung, die gebietsfremden Steuerpflichtigen einen gebietsansässigen Steuerpflichtigen zustehenden Freibetrag versagt – Zulässigkeit – Bedingung

(Artikel 56 EG und 58 EG)

2. Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Persönliche Abzüge, die nur den Einwohnern der am Abkommen beteiligten Staaten zugute kommen – Zulässigkeit

(Artikel 56 EG und 58 EG)

Leitsätze

1. Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen nicht einer Regelung über die Vermögensteuer entgegen, nach der ein Mitgliedstaat gebietsfremden Steuerpflichtigen, deren Vermögen im Wesentlichen in ihrem Wohnsitzstaat belegen ist, die Vergünstigung eines Freibetrags versagt, die er den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt.

Denn Steuerpflichtige, deren Vermögen nur zu einem unwesentlichen Teil in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat belegen ist, befinden sich, da in der Regel nicht nur ihre wesentlichen Einkünfte, sondern auch ihre wesentlichen Vermögenswerte in ihrem Wohnsitzstaat konzentriert sind, im Allgemeinen nicht in einer Lage, die mit der von Gebietsansässigen dieses anderen Mitgliedstaats vergleichbar ist. Der Wohnsitzstaat ist daher am besten in der Lage, die Gesamtsteuerkraft der Gebietsansässigen zu beurteilen und ihnen dabei gegebenenfalls die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Freibeträge zu gewähren. Daher stellt es keine Diskriminierung der Gebietsfremden dar, wenn ihnen die betreffenden Finanzbehörden den für Gebietsansässige geltenden Freibetrag versagen.

(vgl. Randnrn. 37-38, 43, Tenor 1)

2. Enthält ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Vorschrift, nach der natürlichen Personen, die in einem der beiden Signatarstaaten ansässig sind, in dem anderen Staat die persönlichen Abzüge zugute kommen, die dieser Staat seinen eigenen Einwohnern gewährt, so verstößt es nicht gegen die Artikel 56 EG und 58 EG, dass diese Vorschrift nicht auf die Staatsangehörigen eines nicht an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats erstreckt wird.

Die Tatsache, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus einem solchen Abkommen nur für Personen gelten, die in einem der beiden vertragschließenden Mitgliedstaaten wohnen, ist nämlich eine Konsequenz, die sich aus dem Wesen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt.

(vgl. Randnrn. 60-61, 63, Tenor 2)

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