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Document 62004CJ0089

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 — Begriff „Fernsehsendung“ — Autonome Definition durch Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552 ohne Berücksichtigung des Begriffes „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ in der Richtlinie 98/34 — Dienste, die unter diesen Begriff fallen — Kriterien für die Bestimmung

(Richtlinie 98/34 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 1 Nummer 2; Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 1 Buchstabe a)

2. Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen — Richtlinie 89/552 — Begriff „Fernsehsendung“ — Dienst, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird— Einbeziehung — Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtung, den Hauptteil der Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten — Kein Einfluss

(Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 1 Buchstabe a und 4 Absatz 1)

Leitsätze

1. Der Begriff „Fernsehsendung“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung wird durch diese Bestimmung autonom definiert. Er wird nicht durch Gegenüberstellung zum Begriff „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung definiert und erfasst daher nicht notwendigerweise die Dienste, die nicht unter den letztgenannten Begriff fallen.

Ein Dienst fällt unter den Begriff „Fernsehsendung“, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden. Die Technik der Bildübertragung ist bei dieser Beurteilung nicht maßgebend.

(vgl. Randnrn. 25, 33, Tenor 1-2)

2. Ein Dienst, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung. Dem Standpunkt des Erbringers der Dienstleistung ist bei der Untersuchung des Begriffes „Fernsehdienst“ der Vorrang einzuräumen, denn das maßgebliche Kriterium für diesen Begriff ist die Sendung von Fernsehprogrammen, die „zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt“ sind. Dagegen ist die Situation der mit dem betreffenden Dienst in Wettbewerb stehenden Dienste für diese Beurteilung unerheblich.

Im Übrigen sind die Bedingungen, unter denen der Erbringer einer solchen Dienstleistung seine Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/552, den Hauptteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten, erfüllt, ohne Einfluss auf die Einstufung dieses Dienstes als Fernsehdienst.

(vgl. Randnrn. 42, 45, 52, Tenor 3-4)

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