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Document 62002CJ0377

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Vorabentscheidungsverfahren – Gültigkeitsprüfung – Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen – Ausnahmen – Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich und speziell auf sie bezieht – Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO – Verpflichtungen der Gemeinschaft – Kein Recht auf Berufung auf die WTO-Übereinkünfte

    (Artikel 234 EG)

    Leitsätze

    Wegen ihrer Natur und ihrer Systematik gehören die WTO-Übereinkünfte grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen.

    Indem sich die Gemeinschaft nach Erlass einer Entscheidung des Streitbeilegungsgremium der WTO (DSB) verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Artikeln I Absatz 1 und XIII des GATT 1994, nachzukommen, hat sie keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollen, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen im Hinblick auf diese Regeln nachzuprüfen.

    Zum einen räumt nämlich das Streitbeilegungssystem der WTO trotz Vorliegens einer Entscheidung des DSB, mit der festgestellt worden ist, dass von einem Mitglied getroffene Maßnahmen mit den WTO-Regeln unvereinbar seien, der Verhandlung zwischen den Mitgliedstaaten einen hohen Stellenwert ein. Müssten unter diesen Umständen die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen, so würde den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen namentlich in Artikel 22 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, auch wenn diese nur als vorübergehende zulässig sind.

    Zum anderen würde mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Gemeinschaftsrichters sei, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen.

    Daher kann ein Wirtschaftsteilnehmer vor einem Gericht eines Mitgliedstaats auch dann nicht geltend machen, dass eine Gemeinschaftsregelung mit bestimmten WTO-Regeln unvereinbar sei, wenn das DSB diese Regelung für mit diesen Regeln unvereinbar erklärt hat.

    (vgl. Randnrn. 39-42, 48, 53-54 und Tenor)

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