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Document 62001CJ0463

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Umwelt – Abfälle – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie 94/62 – Befugnis der Mitgliedstaaten, Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen zu fördern – Richtlinie, die keine präzisen Kriterien für die Organisation solcher Systeme aufstellt – Beurteilung dieser Systeme anhand der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr

(Artikel 28 EG und 30 EG; Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5)

2. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Regelung, mit der ein flächendeckendes System der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem ersetzt wird – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Umweltschutz – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(Artikel 28 EG und 30 EG)

Leitsätze

1. Artikel 5 der Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, nach Maßgabe des Vertrages Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wieder verwendet werden können, zu fördern, fasst diese Ermächtigung allgemein, ohne die Kriterien zu präzisieren, die die Mitgliedstaaten, die von ihr Gebrauch machen, zu berücksichtigen haben. Da die Richtlinie in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, die Organisation von Systemen zur Förderung von wieder verwendbaren Verpackungen nicht regelt, können solche Systeme daher anhand der Vertragsbestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit geprüft werden.

(vgl. Randnrn. 41, 43, 45, 50)

2. Ein Mitgliedstaat, der in Bezug auf Einwegverpackungen ein flächendeckendes System der Sammlung der Verpackungen durch ein Pfand‑ und Rücknahmesystems ersetzt, mit dem die Hersteller dazu verpflichtet werden, bestimmte Angaben auf ihren Verpackungen zu ändern, und das zu zusätzlichen Kosten für alle Hersteller und Vertreiber führt, ohne ihnen eine ausreichende Übergangsfrist zu bieten, damit sie sich den Anforderungen des neuen Systems vor seinem Inkrafttreten anpassen können, verstößt gegen die Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Verbindung mit Artikel 28 EG.

Eine solche nationale Regelung, die geeignet ist, den Handel in der Gemeinschaft zu behindern, kann nämlich nur dann durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen.

(vgl. Randnrn. 59, 62, 68, 75, 78-79 und Tenor)

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