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Document 62002CJ0203

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff der mit der Beschaffung und Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition – Der Aufstellung und der Überprüfung der Listen der zur Teilnahme an Pferderennen zugelassenen Pferde gewidmete Mittel – Ausschluss

    (Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7 Absatz 1)

    2. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriffe Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank – Recht des Urhebers der Datenbank, derartige Handlugen zu verbieten – Der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Datenbank – Keine Auswirkung auf dieses Recht

    (Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7)

    3. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff des wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank – Beurteilung in quantitativer und qualitativer Hinsicht

    (Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7)

    4. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Verbot der Entnahme und der Weiterverwendung nicht wesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank – Tragweite

    (Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7 Absatz 5)

    Leitsätze

    1. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.

    Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.

    Im Rahmen der Aufstellung von Listen für Pferderennen stellen die Mittel, die der Bestimmung der zur Teilnahme an dem Rennen zugelassenen Pferde gewidmet werden, eine Investition dar, die nicht mit der Beschaffung des Inhalts der Datenbank, sondern mit dem Erzeugen von Daten verbunden ist, aus denen diese Rennen betreffende Listen bestehen. Die Mittel, die der Aufnahme eines Pferdes in einer Rennliste vorausgehenden Überprüfungen gewidmet werden, fallen unter das Stadium der Erzeugung der Daten, aus denen diese Liste besteht, und stellen daher keine mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundene Investition dar.

    (vgl. Randnrn. 30-31, 34, 38, 40-42 und Tenor 1)

    2. Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.

    Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil dieses Inhalts erstrecken, zu untersagen.

    (vgl. Randnr. 67 und Tenor 2)

    3. Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt.

    Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.

    (vgl. Randnrn. 70-71, 73 und Tenor 3)

    4. Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, der in bestimmten Fällen Handlungen der wiederholten und systematischen Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank verbietet, erfasst u. a. unzulässige Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen, die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wiederherzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen.

    (vgl. Randnr. 95 und Tenor 4)

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