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Document 62002CJ0400

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Den Arbeitnehmern im Entlassungsfall gewährte Überbrückungsbeihilfe – Fiktiver Abzug der theoretisch im Beschäftigungsstaat geschuldeten Lohnsteuer bei dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und steuerpflichtigen Arbeitnehmer – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen

(Artikel 39 EG; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 4)

Leitsätze

Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen tarifvertraglichen Regelung entgegen, nach der der Betrag einer Sozialleistung wie der Überbrückungsbeihilfe, die zusätzlich zu den Leistungen wegen Arbeitslosigkeit den Arbeitnehmern im Entlassungsfall gewährt wird und die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und steuerpflichtigen Arbeitnehmer vom Beschäftigungsstaat gezahlt wird, so berechnet wird, dass die in diesem Mitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht in diesem Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

Die administrativen Schwierigkeiten, die die Anwendung verschiedener Berechnungsmodi der genannten Beihilfe nach dem jeweiligen Wohnsitz des Betreffenden für den Beschäftigungsstaat auslösen würde, und die Auswirkungen auf den Haushalt bei Nichtberücksichtigung der nationalen Lohnsteuer können die Nichtbeachtung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat nicht rechtfertigen.

(vgl. Randnrn 29‑30, 37 und Tenor)

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