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Document 62001CJ0227

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Mehrsprachige Vorschriften – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt

    2. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Geltungsbereich – Zweigleisiger Ausbau einer bereits vorhandenen Eisenbahnstrecke, der eine neue Eisenbahntrasse erfordert – Einbeziehung

    (Richtlinie 85/337 des Rates, Anhänge I Nr. 7 und II Nr. 12)

    3. Vertragsverletzungsverfahren – Objektiver Charakter – Berücksichtigung einer unzutreffenden Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift – Ausschluss

    (Artikel 226 EG)

    4. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Anwendbarkeit – Maßgebliches Kriterium

    (Richtlinie 85/337 des Rates)

    Leitsätze

    1. Falls die verschiedenen Sprachfassungen einer Bestimmung voneinander abweichen, gebietet die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, dass die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört.

    (vgl. Randnr. 45)

    2. Ein Projekt wie der zweigleisige Ausbau einer bereits vorhandenen Eisenbahnstrecke kann erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten haben, da es z. B. geeignet ist, die Fauna und Flora, die Zusammensetzung der Böden oder die Landschaft nachhaltig zu beeinträchtigen oder etwa zu beträchtlichen Lärmbelästigungen zu führen; es ist daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. Ein solches Projekt kann somit nicht als eine bloße Änderung eines früheren Projekts im Sinne von Anhang II Nummer 12 der Richtlinie 85/337 angesehen werden, sondern wird von deren Anhang I Nummer 7 erfasst, in der die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte aufgezählt sind.

    Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, wenn die Durchführung des fraglichen Projekts eine neue Eisenbahntrasse erfordert, auch wenn diese nur einen Teil dieses Projekts ausmacht. Ein solches Bauvorhaben ist nämlich seiner Natur nach geeignet, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie 85/337 zu haben.

    (vgl. Randnrn. 48-50)

    3. Die auf Feststellung einer Vertragsverletzung gerichtete Klage nach Artikel 226 EG hat objektiven Charakter, und der Umstand, dass die gerügte Vertragsverletzung das Ergebnis einer unzutreffenden Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen durch einen Mitgliedstaat ist, kann den Gerichtshof nicht daran hindern, eine Vertragsverletzung festzustellen.

    (vgl. Randnr. 58)

    4. Für die Anwendung der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist darauf abzustellen, dass ein bestimmtes Projekt „möglicherweise“ erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Kommission hat daher nicht zu prüfen, welche konkreten negativen Wirkungen ein Projekt tatsächlich auf die Umwelt hat.

    (vgl. Randnr. 59)

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