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Documento 62002CJ0315

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Kapitalverkehrsfreiheit — Beschränkungen — Besteuerung der Kapitalerträge — Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder normale Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes — Beschränkung auf inländische Kapitalerträge — Anwendung der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung auf ausländische Kapitalerträge — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen — (EG-Vertrag, Artikel 73b und 73d Absätze 1 und 3 [jetzt Artikel 56 EG und Artikel 58 Absätze 1 und 3 EG])

Leitsätze

Die Artikel 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die nur den Beziehern inländischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen.

Solch eine Steuerregelung stellt insoweit eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, als sie in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige im Ergebnis davon abhält, Kapital in Gesellschaften anzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind; sie wirkt sich außerdem gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie sie darin behindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat Kapital zu sammeln.

Eine derartige Regelung lässt sich nicht durch eine objektiv unterschiedliche Situation rechtfertigen, die nach Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigen kann. Hinsichtlich einer Steuervorschrift, die die Auswirkungen einer Doppelbesteuerung – bei der Körperschaft- und sodann bei der Einkommensteuer – von Gewinnen mildern soll, die die Gesellschaft, in deren Aktien die Kapitalanlage erfolgt ist, ausgeschüttet hat, befinden sich nämlich im betreffenden Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre, die Kapitalerträge von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft beziehen, in einer Situation, die mit der von Aktionären vergleichbar ist, die ebenfalls in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber Kapitalerträge von einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft beziehen.

Da es außerdem an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewährung der fraglichen Steuervorteile, in deren Genuss im betreffenden Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige bei inländischen Kapitalerträgen kommen, und der auf Gewinne der Gesellschaften erhobenen Körperschaftsteuer fehlt, es sich bei der Einkommensteuer natürlicher Personen und der Körperschaftsteuer um unterschiedliche Steuern handelt, die bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen erhoben werden, und zu berücksichtigen ist, dass das verfolgte Ziel, die Milderung der Doppelbesteuerung, nicht beeinträchtigt würde, wenn auch die Bezieher von Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat in den Genuss dieser Steuerregelung kämen, lässt diese sich nicht durch die Notwendigkeit rechtfertigen, die Kohärenz der fraglichen Steuerregelung zu gewährleisten.

Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat die genannten Steuervorteile zu gewähren, lässt sich ferner bei Fehlen eines solchen Zusammenhangs nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigen Besteuerungsniveau unterliegen. Eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, kann im Übrigen nicht durch allfällige anderweitige Steuervorteile gerechtfertigt werden.

Steuermindereinnahmen sind kein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden könnte.

(vgl. Randnrn. 20-22, 28, 31-32, 34-36, 38, 40, 42-43, 49, Tenor 1-2)

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