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Document 62002CJ0137

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerrecht — Harmonisierung — Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts — Übertragung ihres Gesamtvermögens an die Kapitalgesellschaft nach deren Gründung — Mitgliedstaat, in dem eine solche Übertragung nicht als Lieferung von Gegenständen gilt — Recht auf Vorsteuerabzug — (Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 5 Absatz 8, 6 Absatz 5 und 17 Absatz 2)

Leitsätze

Eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt, wenn entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ihr einziger Ausgangsumsatz die Übertragung der bezogenen Leistungen mittels eines Aktes gegen Entgelt an die Kapitalgesellschaft nach deren Gründung war und wenn, weil der betreffende Mitgliedstaat von der in den Artikeln 5 Absatz 8 und 6 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung der Richtlinie 95/7 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Übertragung des Gesamtvermögens so behandelt wird, als ob keine Lieferung oder Dienstleistung vorliegt.

Obwohl diese Personengesellschaft nicht die Absicht hat, selbst steuerbare Umsätze auszuführen, da ihr einziger Gesellschaftszweck die Vorbereitung der Tätigkeit der Aktiengesellschaft ist, betrifft nämlich die Mehrwertsteuer, die sie abziehen will, gleichwohl Leistungen, die sie zur Durchführung von steuerbaren Umsätzen in Anspruch genommen hat, auch wenn es sich dabei nur um beabsichtigte Umsätze der Kapitalgesellschaft handelte.

(vgl. Randnrn. 41, 43 und Tenor)

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