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Document 62002CJ0099

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vertragsverletzungsverfahren — Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird — Verteidigungsmittel — Völlige Unmöglichkeit der Durchführung — (Artikel 88 Absatz 2 EG)

    2. Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird — Durchführungsschwierigkeiten — Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragskonformen Lösung — (Artikel 10 EG und 88 Absatz 2 EG)

    3. Vertragsverletzungsverfahren — Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird — Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern — Bezugszeitraum — In der nicht durchgeführten Entscheidung oder anschließend von der Kommission festgesetzte Frist — (Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG)

    Leitsätze

    1. Ein Mitgliedstaat kann gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen.

    (vgl. Randnr. 16)

    2. Ein Mitgliedstaat kann unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten, die bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auftreten, oder Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, der Kommission zur Beurteilung vorlegen und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen.

    (vgl. Randnr. 17)

    3. Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – anders als Artikel 226 EG – kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat.

    (vgl. Randnr. 24)

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