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Dokument 62000CJ0257
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers - Voraussetzung des ständigen Aufenthalts des Arbeitnehmers seit mindestens zwei Jahren - Aufenthalt muss dem Tod unmittelbar vorhergehen
(Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich)
$$Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wonach die Familienmitglieder eines Arbeitnehmers, der im Laufe seines Erwerbslebens verstorben ist, bevor er das Verbleiberecht in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat erworben hat, das Recht haben, sich dort ständig aufzuhalten, wenn dieser Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat, ist dahin auszulegen, dass der zweijährige ständige Aufenthalt dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorhergehen muss.
( vgl. Randnr. 50 und Tenor )