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Document 62001CJ0388

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Zutritt zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter - Von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährte Tarifvorteile, die den eigenen Staatsangehörigen oder den im Gebiet der genannten Einrichtungen Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten sind - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund

(Artikel 12 EG und 49 EG)

Leitsätze

$$Ein Mitgliedstaat, der von lokalen oder dezentralen Einrichtungen des Staates gewährte Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Museen, Denkmälern, Galerien, antiken Ausgrabungsstätten sowie Parkanlagen und Gärten mit Denkmalcharakter seinen eigenen Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehält und Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfuellen, von diesen Vorteilen ausschließt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG und 49 EG.

Eine derartige Regelung wird nämlich durch die genannten Bestimmungen untersagt und lässt sich weder mit wirtschaftlichen Erwägungen, die auf die durch die Verwaltung der Kulturgüter erzeugten Kosten abstellen, noch mit Gründen der Kohärenz des Steuersystems rechtfertigen, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen irgendeiner Besteuerung und der Anwendung der Vorzugstarife für den Zugang zu den entsprechenden Stätten besteht.

( vgl. Randnrn. 12, 19-25, 28 und Tenor )

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