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Document 62001CJ0281

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Gemeinschaftlicher Rechtsakt mit zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten - Abstellen auf die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente - Untrennbar miteinander verbundene Zielsetzungen - Rückgriff auf mehrere Rechtsgrundlagen

2. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Abkommen EG-USA über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (Energy Star-Abkommen) - Abkommen, das hauptsächlich zur Handelspolitik gehört - Überwiegen des Zieles des Umweltschutzes - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 EG - Unverbindlichkeit der Beteiligung am Kennzeichnungsprogramm unbeachtlich

(Artikel 133 EG und 300 Absatz 3 EG)

Leitsätze

1. Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft ist auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände zu gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Zeigt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er eine zweifache Zielsetzung hat oder zwei Komponenten aufweist, von denen sich eine als wesentliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Ausnahmsweise, wenn feststeht, dass gleichzeitig Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, kann ein solcher Rechtsakt auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden.

( vgl. Randnrn. 33-35 )

2. Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (Energy Star-Abkommen) verfolgt gleichzeitig ein handelspolitisches Ziel und ein Ziel des Umweltschutzes, denn zum einen erleichtert eine derartige Koordinierung zwangsläufig den Handel, da sich die Hersteller nur auf eine einzige Kennzeichnungsregelung berufen und sich nur einem einzigen Registrierungsverfahren bei einem einzigen Verwaltungsorgan unterziehen müssen, um Geräte, die das Energy Star-Emblem tragen, auf dem europäischen und dem amerikanischen Markt in den Verkehr bringen zu können, und zum anderen soll das betreffende Kennzeichnungsprogramm durch Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten langfristig Energieeinsparungen fördern und dürfte damit einen günstigen Einfluss auf die Umwelt haben.

Allerdings ist dem handelspolitischen Ziel die überwiegende Bedeutung beizumessen, so dass die Entscheidung über die Genehmigung des Abkommens auf Artikel 133 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 EG hätte gestützt werden müssen, denn die günstige Wirkung auf die Umwelt ist nur mittelbar und langfristig im Gegensatz zu der Wirkung auf den Handel mit Bürogeräten, die unmittelbar ist und sofort eintritt. Ferner enthält das Abkommen selbst keine neuen Stromsparanforderungen, sondern beschränkt sich darauf, dass die ursprünglich von der Environment Protection Agency (Amerikanisches Umweltbundesamt) festgelegten Spezifikationen sowohl auf dem amerikanischen als auch auf dem europäischen Markt gelten und dass deren Änderung des Einvernehmens der beiden Parteien bedarf.

Der Umstand, dass die Beteiligung am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm nicht zwingend ist, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, denn zum einen ist dieses Abkommen ungeachtet dessen geschaffen worden, um den Handelsverkehr mit Bürogeräten unmittelbar dadurch zu beeinflussen, dass dieser für die Hersteller erleichtert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Erzeugnisse zu wählen, die am wenigsten Energie verbrauchen, und zum anderen geht aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation eindeutig hervor, dass auch unverbindliche Regelungen über Kennzeichnungen ein Hemmnis für den internationalen Handel darstellen können.

( vgl. Randnrn. 36-45, 48 )

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