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Document 62000CJ0036

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Staatliche Beihilfen - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Individuelle Beihilfe, die als in den Rahmen der Genehmigung fallend dargestellt wird - Prüfung durch die Kommission - Nichtbeachtung der Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung - Anwendung der Regelung für neue Beihilfen

    (Artikel 88 Absätze 1 bis 3 EG)

    2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Kriterien für Ausnahmen - Unvereinbarkeit von Beihilfen, die diese Kriterien nicht erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt - Rolle der Kommission - Überprüfung der Erfuellung der Ausnahmekriterien

    (Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstabe e EG)

    Leitsätze

    1. Die in Artikel 88 EG vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften für die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission unterscheiden danach, ob es sich bei den betreffenden Beihilfen um bestehende oder um neue Beihilfen handelt. Während Erstere Artikel 88 Absätze 1 und 2 EG unterliegen, gelten für Letztere Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG.

    Wenn die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe, von der vorgetragen wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, die Bedingungen ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilferegelung nicht erfuellt und deshalb nicht durch sie gedeckt ist, so ist diese Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen.

    Wenn der Mitgliedstaat nämlich bei der Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung die Bedingungen, von denen die Kommission ihre Genehmigung der genannten Beihilferegelung abhängig gemacht hat, nicht einhält, so ist die Kommission, da es sich bei der gezahlten Beihilfe um eine neue Beihilfe handelt, verpflichtet, das besondere Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG einzuleiten.

    ( vgl. Randnrn. 22-25 )

    2. Staatliche Beihilfen, die in einer nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG erlassenen Ausnahmeregelung vorgesehen sind, sind zunächst an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und werden nur unter der Bedingung als damit vereinbar angesehen, dass sie den in der Entscheidung zur Genehmigung dieser Regelung enthaltenen Kriterien entsprechen.

    Wenn die Kommission feststellt, dass Beihilfen, die im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung genehmigt worden sind, nicht mehr unter diese Regelung fallen, ist sie demnach nicht verpflichtet, ihre Vereinbarkeit anhand der in Artikel 87 Absatz 1 EG genannten Kriterien erneut zu überprüfen und zu untersuchen, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Wettbewerbsverfälschung bewirken.

    ( vgl. Randnrn. 47-48 )

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